Vor diesem Hintergrund spiele für das Handwerk die Schaffung der sogenannten „Mini-GmbHs“ eine Rolle, die zwar nur einen Euro Stammkapital benötigen, aber verpflichtet werden sollen, kontinuierlich Eigenkapital aufzubauen. Weiter sei wichtig, dass es künftig nicht mehr möglich sein wird, eine GmbH durch Abberufung der Geschäftsführer und Aufgabe des Geschäftslokals einer ordnungsgemäßen Insolvenz und Liquidation zu entziehen. „Diese Missbrauchsfälle haben dem Ansehen der GmbH geschadet.“
In jedem Fall vereinfachen die Möglichkeiten, die in der Variante der GmbH mit haftungsbeschränkter Unternehmensgesellschaft liegen, eine Firmengründung nach deutschem Recht, was für den Gründer Aufwand und Risiko verringere. Das gelte vor allem für Unternehmensgründungen bei wenig kapitalintensiven Vorhaben. „Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die wichtigste Kapitalgesellschaftsform für Handwerk und Mittelstand, auch wenn Personenunternehmen weiterhin die mit großem Abstand dominierende Rechtsform darstellen“, so der Kammerpräsident.
Für das Handwerk von Bedeutung seien vor allem die Erleichterungen, die die Verwendung eines Mustergesellschaftsvertrages ohne Beurkundungserfordernis und der Verzicht auf besondere Sicherungsregelungen bei der Gründung einer Einpersonengesellschaft bedeuteten. Allerdings plädiere das Handwerk dafür, nicht auf die Vorlage staatlicher Genehmigungsurkunden bei der Han-delsregisteranmeldung zu verzichten. „Es bringt Unternehmensgründern keinen Vorteil, zunächst eine Gesellschaft zu gründen, die ihren unternehmerischen Zweck wegen fehlender Genehmigungen nicht verfolgen kann.“