- Eine Handwerkerrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer liegt vor
- In der Rechnung sollte ein Hinweis auf einen prozentualen Anteil der Arbeitsleistung am Gesamtbetrag enthalten sein
- Der Rechnungsbetrag wurde auf das Konto des Handwerksbetriebes überwiesen
- Die Leistungen müssen in der privaten Immobilie des Auftraggebers erbracht worden sein
Betriebe sind also gut beraten, ihren Kunden umfassend über den Steuerbonus auf Handwerksleistungen zu informieren. Weitere Information zum Steuerbonus finden Sie auf den Internetseiten der Handwerkskammer Lübeck unter www.hwk-luebeck.de Stichwort: Service. Der ZDH hat für Handwerksbetriebe darüberhinaus einen Flyer entworfen, den Sie für die Information und Beratung Ihrer Kunden einsetzen können. Sie können diesen Flyer bestellen unter www.marketinghandwerk.de.