Ab dem 01.01.2010 müssen bei Austausch der Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude (Bauantrag vor dem 01.04.2008) die Hausbesitzer dafür sorgen, dass der jährliche Wärmebedarf (Heizung und Warmwasser) mit mindestens 10% erneuerbare Energien abgedeckt wird. Ein Austausch der Heizanlage liegt vor, wenn der Kessel oder ein anderer zentraler Wärmeerzeuger als Kernkomponente ausgetauscht wird. Bei der Abdeckung des Wärmebedarfs mit 10 % erneuerbare Energien werden zunächst von einer solarthermischen Anlage ausgegangen, ersatzweise ist auch u.a der Einbau einer Wärmepumpe oder die Umstellung auf einen 10 %igen Anteil von Biogas bzw. Bioöl etc. denkbar.
Der Fachbereich Baurecht und Umweltschutz als untere Baurechtsbehörde muss laut Landesgesetz für die Umsetzung der geforderten Maßnahmen sorgen, d.h. der Bezirksschornsteinfegermeister muss auf Anfrage der zuständigen Behörde Name und Adresse der Eigentümer, deren Heizanlage ausgetauscht wurde, weitergeben. Das Landesgesetzt schreibt ebenfalls gemäß §8 vor, dass die erforderlichen Nachweise überprüft und Kontrollen durchgeführt werden müssen. Ein Nachweis über die Erfüllung der gesetzlichen Forderung muss innerhalb von drei Monaten nach der Inbetriebnahme der Heizanlage vorgelegt werden.
Dieser Nachweis ist durch einen Sachkundigen zu bestätigen. Als Sachkundige werden Energieberater mit Energieausweisausstellungsberechtigung, Bauhandwerker, Heizungsbauer und Schornsteinfeger sowie Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke gesehen. Die notwendigen Formulare erhalten Sie unter: www.um.baden-wuerttemberg.de .
Weitere Informationen sind erhältlich bei Claudia Habr, Umwelt- und Technologieberaterin der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald unter Tel.: 0621/18002-151 oder per E-Mail: habr@hwk-mannheim.de.