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Ansprechpartner:in Herr Rolf Wagenblaß +49 621 18002106

Ausbildung endet mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

Handwerkskammer informiert zu Themen rund um das Ausbildungsverhältnis

(lifePR) (Mannheim, )
Prüfung bestanden? Dann dürfen die Korken bei den Azubis im Handwerk knallen! Sobald das Ergebnis feststeht, kann all die Anspannung der Vorbereitungszeit abfallen. Für die jungen Leute beginnt als Gesellin und Geselle ein neuer Abschnitt ihres beruflichen Weges. Doch nicht nur für den Handwerksnachwuchs ist die Prüfung ein Meilenstein. Auch für Ausbildungsbetriebe hat sie eine besondere Bedeutung. Denn an sie sind bestimmte Regeln gebunden, die den Ausbildungsvertrag tangieren.

Normalerweise endet ein Ausbildungsverhältnis mit dem Ablauf der im Vertrag festgehaltenen Ausbildungszeit, ohne dass es einer Kündigung durch den Betrieb bedarf. „Hat ein Azubi die Gesellen- oder Abschlussprüfung jedoch schon vor Ablauf der Ausbildungszeit bestanden, dann ist das Ausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss beendet“, informiert Hannah Reichenecker, Ausbildungs- und Nachwuchssicherungsberaterin der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald. Wird der Auszubildende nach bestandener Abschlussprüfung stillschweigend weiterbeschäftigt, so wird aufgrund „schlüssigen Handelns“ automatisch ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet.

Bei einer Prüfung nach dem kalendarischen Ablauf des Berufsausbildungsvertrages empfiehlt Hannah Reichenecker die Ausbildungszeit bis zum Prüfungstermin zu verlängern und dies der Handwerkskammer als zuständiger Stelle zu melden. Eine Besonderheit tritt auch dann ein, wenn Azubis die Abschlussprüfung nicht bestehen. „Dann nämlich verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Wunsch des Azubis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, ohne dass der Ausbildungsbetrieb dies verweigern kann“, sagt Hannah Reichenecker. Die Verlängerung ist auf höchstens ein Jahr begrenzt. Diese zeitliche Einschränkung gilt auch dann, wenn der Auszubildende die erste Wiederholungsprüfung nicht besteht und eine zweite Wiederholungsprüfung in Anspruch nehmen möchte. Das Recht dazu hat er – allerdings nur innerhalb der Jahresfrist, gerechnet ab der ersten Verlängerung.

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