Für Kosmetikerinnen und Kosmetiker bedeutet dies zum aktuellen Zeitpunkt: Sie müssen je nach Ausbildungsstand ausreichend Zeit für die Schulungen einplanen und einen geeigneten Schulungsanbieter, der nach ISO 17024 zertifiziert ist, finden. Mit einer einmaligen Schulung ist es dann auch nicht getan. „Alle fünf Jahre ist eine Weiterbildung notwendig“, informiert Claudia Joerg.
Grundsätzlich notwendig sind gerätebezogene Schulungen – und zwar für alle im Bereich kosmetischer Behandlungen tätige Personen, die entsprechende Geräte verwenden. Ausnahmen gibt es nur bei der Basisschulung „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde“ (80 LE). Diese ist bei Anwendung von „Elektromagnetischen Feldern“ und bei einer bestimmten Berufsausbildung oder Berufserfahrung nicht notwendig. So kann die Basisschulung 80 LE „Grundlagen der Haut“ entfallen, wenn eine Person eine staatlich anerkannte Berufsausbildung zur Kosmetikerin beziehungsweise zum Kosmetiker erfolgreich absolviert hat oder aber den erfolgreichen Abschluss des Bildungsgangs zum staatlich geprüften Kosmetiker beziehungsweise zur staatlich geprüften Kosmetikerin nachweisen kann. Darüber hinaus sind all jene von der Basisschulung 80 LE befreit, die die Meisterprüfung im Kosmetikgewerbe erfolgreich abgelegt haben oder aber zum Stichtag vom 5. Dezember 2021 über eine berufliche Praxis im Kosmetikgewerbe von mindestens fünf Jahren verfügten.
Gerätebezogene Schulungen sind ausnahmslos von allen Behandlern nachzuweisen. „Hierbei ist es wichtig zu wissen, dass bestimmte Tätigkeiten trotz Schulung nur Ärzten vorbehalten bleiben“, informiert Claudia Jörg von der Handwerkskammer Mannheim. Hier die Übersicht über Schulungen und ausgeschlossene Arbeiten:
Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen – 120 LE „Optische Strahlung“
Folgende Tätigkeiten sind Ärzten vorbehalten und dürfen auch mit einer Schulung nicht mehr durchgeführt werden: trennende Laseranwendungen, bei denen die Schutzbarriere der Epidermis verletzt wird, Entfernung von Tätowierungen oder Permanent –Makeup, Behandlung von pigmentierten Hautveränderungen und von Gefäßveränderungen sowie Anwendungen, deren Auswirkungen nicht auf die Haut und ihre Anhangsgebilde beschränkt sind wie beispielsweise Fettgewebereduktionen.
Anwendung von Ultraschallgeräten (Schallintensitäten größer 50 Milliwatt pro Quadratzentimeter am Auge beziehungsweise 100 Milliwatt am übrigen Körper) – 40 LE „Ultraschall“
Folgende Tätigkeiten sind Ärzten vorbehalten und dürfen auch mit einer Schulung nicht mehr durchgeführt werden: Anwendungen, bei denen die Schutzbarriere der Epidermis verletzt wird sowie Anwendungen zur gezielten thermischen Gewebegerinnung oder der Fettgewebereduktion.
Anwendung von Hochfrequenzgeräten oberhalb 100 Kilohertz – 40 LE „Elektromagnetische Felder Hochfrequenzgeräte in der Kosmetik“
Folgende Tätigkeiten sind den Ärzten vorbehalten und dürfen auch mit einer Schulung nicht mehr durchgeführt werden: Anwendungen, bei denen die Schutzbarriere der Epidermis verletzt wird, für die thermische Fettgewebereduktion oder Behandlung von Gefäßveränderungen oder von pigmentierten Hautveränderungen.
Anwendung von Niederfrequenzgeräten, Gleichstromgeräten und Magnetfeldgeräten zur transkutanen elektrischen Nervenstimulation oder zur Muskelstimulation oder zur Magnetfeldstimulation – 24 LE „Elektromagnetische Felder Niederfrequenz-, Gleichstrom- oder Magnetfeldgeräte zur Stimulation“
Einsatz insbesondere für Training oder Physiotherapie. Besondere Voraussetzung hierfür ist der Nachweis eines Trainerscheins. Dies bedingt die Lizenz als Übungsleiterin beziehungsweise Übungsleiter oder mindestens eine C-Lizenz als Trainer mit jeweils mindestens 120 Lerneinheiten oder eine vergleichbare Ausbildung.
Weitere Informationen erteilt Claudia Joerg, Bereichsleitung Umwelt- und Technologie, Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald, Telefon 0621 18002-151 oder E-Mail: joerg@hwk-mannheim.de.