Bei der Durchführung der Prüfung heiße dies konkret, dass insbesondere die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen, eingeplant werden müssen. „Die Art und Schwere der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Meisterprüfung durch ein ärztliches Attest nachzuweisen, sodass die Meisterprüfungsausschüsse sowie die Handwerkskammer selbst für eine entsprechende Umsetzung des Nachteilsausgleichs sorgen können“, informiert Dirks. Nehme man die praktischen Prüfungen in den Blick, müsse immer individuell geprüft werden, wie der Nachteilsausgleich umzusetzen sei, da sich Prüfungen im Teil I bei den einzelnen Gewerken deutlich unterscheiden. Prüfungsstationen müssen angepasst oder eine entsprechende Zeitverlängerung eingeplant werden. Umso wichtiger sei die frühzeitige Mitteilung durch den Prüfling selbst.
Bei den schriftlichen Prüfungen kompensiere man die Beeinträchtigung meist durch eine zeitliche Verlängerung der Prüfungsdauer und den Einsatz von Hilfsmitteln wie Laptop oder Schreibhilfen. „Wir freuen uns, wenn Menschen mit körperlichen Einschränkungen dennoch den Weg ins Handwerk finden“, so Alexander Dirks. „Mit einer guten Beratung und einer realistischen Einschätzung kann im Handwerk jeder seinen beruflichen Weg gehen.“