Wesentliche Elemente von REACH sind, dass nicht mehr die Behörden, sondern die Unternehmen selbst für die Sicherheit der von ihnen produzierten, importierten und verwendeten Chemikalien verantwortlich sind, nur noch solche chemische Stoffe in den Verkehr gebracht werden dürfen, die zuvor bei der neu eingerichteten Europäischen Chemieagentur registriert wurden (sofern es nicht - bei besonders gefährlichen Stoffen - einer gesonderten Zulassung bedarf), zu chemischen Stoffen umfängliche Dokumentationen mit sicherheitsrelevanten Informationen zu erstellen und über die gesamte Wertschöpfungskette hinweg weiterzuleiten sind.
Von den Neureglungen sind nicht nur die Produzenten und Importeure chemischer Stoffe, sondern auch die "nachgeschalteten Anwender", die solche Stoffe einsetzen, betroffen. Zu diesen "nachgeschalteten Anwendern" gehören auch Handwerksunternehmen:
Einerseits haben auch diese "nachgeschalteten Anwender" weit reichenden Informationspflichten zu genügen, beispielsweise und insbesondere im Hinblick auf ihre Art der Verwendung der chemischen Stoffe. Andererseits wird es dazu kommen können, dass bisher verfügbare chemische Stoffe im Rahmen der neuen REACH-Regelungen vom Markt genommen werden und damit nicht mehr verfügbar sein werden.
Ein ausführlicher Leitfaden über die Eckpunkte der REACH-Verordnung und ihre Anforderungen kann bei der Umwelt- und Technologieberatung der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald, Nicole Waclawski, Telefon 0621/18002-151, E-Mail: waclawski@hwk-mannheim.de, kostenlos angefordert werden.