Potenzielle Kandidaten müssen gewisse Voraussetzungen für eine Berufung an die Gerichte der ersten Instanz in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit erfüllen. So seien neben Vollendung des 25. Lebensjahres, auch die deutsche Staatsangehörigkeit, ein bestehendes Wahlrecht zum Deutschen Bundestag und ein Wohnsitz oder gewerblicher Sitz im Gerichtsbezirk des jeweiligen Arbeits- beziehungsweise Sozialgerichts erforderlich. Ehrenamtliche Richter aus dem Arbeitgeberkreis können zum Beispiel Personen sein, die regelmäßig mindestens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Die selbständige Tätigkeit im Handwerk müsse mit einer entsprechenden Handwerksrollen-Eintragung dokumentiert sein.
„Die Stimme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter haben übrigens das gleiche Gewicht wie die des Berufsrichters: Sie bringen ihre Erfahrungen aus dem beruflichen Alltag bei der Urteilsfindung mit ein“, teilt die Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald mit. So werde bei den Gerichtsverfahren die Praxisnähe gewährleistet. Die Aufgabe selbst erfordere keinerlei juristische Vorbildung. Vielmehr solle der Sachverstand von Nichtjuristen, nämlich von Unternehmern der gewerblichen Wirtschaft, in die Entscheidungsfindung des Gerichts einfließen.
Eine Amtsperiode dauert fünf Jahre, nach deren Ablauf kann eine Wiederberufung erfolgen. Die Bewerbungsfrist für die nächste Berufungsrunde endet am 15. März 2024.
Weitere Informationen sowie die entsprechenden Personalbögen sind erhältlich bei Karin Geiger, Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald, Telefon 0621 18002-105, E-Mail: karin.geiger@hwk-mannheim.de.