Seit vier Jahren ist die Pflicht zum Nachweis der Ausbildereignung für Ausbilder und Ausbilderinnen in Deutschland ausgesetzt. Ausbilden kann seitdem jeder, der einen Berufsabschluss hat. Spätestens zum nächsten Ausbildungsjahr 2008 muss die Bundesregierung entscheiden, ob sie diesen Weg zum vermeintlichen Abbau von Ausbildungshemmnissen weiter beschreiten will oder ob sie von Ausbildern und Ausbilderinnen wieder einen Nachweis an Kompetenz für diese Bildungs- und Erziehungsaufgabe verlangt.
Orth: "Wer junge Menschen zu qualifizierten Mitarbeitern ausbilden will, muss selbst einige Voraussetzungen mitbringen." Einen nennenswerten Beitrag zur Gewinnung von mehr Ausbildungsbetrieben hat die Aussetzung der Ausbildereignung nach Meinung der Handwerkskammer Mannheim nicht geleistet. Auf der anderen Seite gebe es Hinweise, sagte Orth, dass Schwierigkeiten zwischen Betriebsleitern und Auszubildenden eher zunehmen und die Ausbildungsberater und
-beraterinnen der Kammern bei der Vermittlung in Konflikten stärker als in der Vergangenheit gefragt seien. Zudem seien Ausbildungsabbrüche und hohe Nichtbestehensquoten bei Abschlussprüfungen weitere negative Auswirkungen, die für die Betriebe und die Jugendlichen ein Problem seien.
"Die Anforderungen in den Ausbildungsberufen steigen weiter an", betonte Orth. Wenn jedoch immer mehr Jugendliche die Schulen mit Wissensdefiziten und geringerer persönlicher Sozialkompetenz verließen, sei hochqualifiziertes Ausbildungspersonal in der Berufsbildung mehr denn je von Nöten.
Mit der Prüfung nach der Ausbildereignungsverordnung (AEVO) erweitern Fachkräfte ihre betriebliche Erfahrungsqualifikation um berufs- und arbeitspädagogisches Fachwissen. Sie erwerben eine Ausbildungskompetenz, die methodisch-didaktische, jugendpsychologische und ausbildungsrechtliche Aspekte umfasst. Orth: "Jugendliche und Eltern vertrauen auf diese kompetenten Ausbilder und Ausbilderinnen, die wissen, was man für eine solide Berufsausbildung braucht." Diese Qualifikation dürfe deshalb nicht nur auf freiwilliger Basis erfolgen, sondern müsse verpflichtende Voraussetzung für die Aufnahme einer Ausbildungstätigkeit sein.