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Handwerkskammer: Nein zu vergabespezifischem Mindestlohn

Landestariftreuegesetz verfehlt Zielsetzung

(lifePR) (Mannheim, )
"Gut gemeint, schlecht gemacht", auf diesen Nenner brachte der Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald, Dieter Müller, die Meinung des Handwerks zum Gesetzentwurf der Landesregierung Baden-Württemberg eines Landestariftreue- und Mindestlohngesetzes anlässlich der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Finanzen und Wirtschaft.

Vor dem Hintergrund einer nahezu vollständigen Dienstleistungsfreiheit und Arbeitnehmerfreizügigkeit begrüßte der Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald grundsätzlich gesetzgeberische Mechanismen, die kleinere und mittlere Betriebe vor Wettbewerbsverzerrungen schützen. Damit ein solches Gesetz auf Landesebene Sinn mache, müsse es über das bestehende gesetzliche Regelwerk in den besonders schutzwürdigen Branchen des Baugewerbes, des Dachdecker-, Elektro-, Gebäudereiniger- sowie des Maler- und Lackiererhandwerks hinausgehen. Außerhalb des Bereichs der öffentlichen Personenverkehrsdienste sieht der vorliegende Gesetzentwurf aber keine vergabespezifische Pflicht zur Einhaltung von in Baden-Württemberg geltenden Tarifverträgen vor. Müller: "Um jedoch faire Wettbewerbsbedingungen in unserem Bundesland zu garantieren, wäre es gerade erforderlich, die einschlägigen Flächentarifverträge der relevanten Branchen in Baden-Württemberg heranzuziehen." Betriebe, die durch regionale Tarife auf hohe Stundenlöhne festgelegt sind, seien nach dem Gesetzentwurf nicht vor externer Dumping-Konkurrenz geschützt.

Ein vergabespezifisches Mindestentgelt von 8,50 Euro pro Stunde lehne Müller ab, weil dies zu konkreten Eingriffen in die Tarifautonomie führe. Müller: "Wir würden eine Regelung wie in Rheinland-Pfalz begrüßen, wonach allgemeinverbindliche Lohnuntergrenzen stets einem vergabespezifischen Mindestentgelt vorgehen, auch wenn sie betragsmäßig darunter liegen." Er bezweifelte außerdem, dass die öffentlichen Auftraggeber flächendeckend in der Lage seien, die mit diesem Gesetz einhergehenden Kontrollpflichten zu erfüllen. Nachweispflichten der Auftragnehmer sowie ihrer Nach- und Verleihunternehmen verursachten erheblichen bürokratischen Mehraufwand und höhere Kosten. Nicht zuletzt bleibe fraglich, ob die vorgesehene Nachweiskette den datenschutzrechtlichen Bestimmungen standhalte.

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