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Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald B 1 1-2 68159 Mannheim, Deutschland http://www.hwk-mannheim.de
Ansprechpartner:in Herr Detlev Michalke +49 621 18002104

Veranstaltung zum Thema Erneuerbares Wärmegesetz

Änderungen, Umsetzungen, Förderprogramme / Erneuerbare Wärmegesetz / Nächster Termin in Mannheim am 29. Oktober 2015

(lifePR) (Mannheim, )
Die Handwerkskammer hatte eingeladen – und am 14. Oktober 2015 kamen zahlreiche Handwerksbetriebe und Energieberater zu einer Veranstaltung der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald. Dabei wurde ausführlich über die Änderungen des Erneuerbaren Wärmegesetzes (EWärmeG) informiert. Am Rande der Veranstaltung konnten sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausführlich im Gespräch austauschen.

In Referaten berichteten die Vertreter der Kooperationspartner der Veranstaltung, Klima-und Energie-Beratungsagentur (KliBA) Heidelberg-Rhein-Neckar-Kreis gGmbH, Klimaschutzagentur Mannheim gGmbH und die Stadt Mannheim ausführlich über die Änderungen des Gesetzes, die Umsetzung in der Praxis und über aktuelle Förderprogramme.

Die wichtigsten Punkte der Veranstaltung waren:
  • Bei der Erneuerung einer Heizungsanlage in einem Wohngebäude und auch in einem Nichtwohngebäude, müssen seit dem 01.07.2015 15% der Wärme durch erneuerbare Energien erfüllt werden.
  • Dafür gibt es verschiedene Erfüllungsoptionen wie thermische Solaranlage, Photovoltaik, Holzzentralheizung, Einzelraumfeuerung, Wärmepumpe, Bioöl, Biogas Wärmedämmung, Kraft-Wärme-Kopplung, Wärmenetzanschluss und Energetischer Sanierungsfahrplan. Die einzelnen Maßnahmen sind teilweise miteinander kombinierbar.
  • SHK-Betriebe haben die Hinweispflicht an die Hausbesitzer über die Anforderungen des EWärmeG, im Zuge des Austausches des zentralen Heizkessels oder beim erstmaligen Einbau eines zentralen Heizkessels in ein bestehendes Gebäude. Wer nachweislich seine Hinweispflicht nicht erfüllt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis 100.000 Euro belangt werden. Am bestens ist es die Hinweispflicht schriftlich z.B. auf dem Angebot nachzuweisen.
  • Hausbesitzer die das EWärmeG vorsätzlich umgehen, können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro belangt werden.
  • Können Hausbesitzer aus finanziellen Gründen das Gesetz nicht erfüllen, kann ggf. eine Härtefallregelung zutreffen.
  • Bereits vor der Maßnahme durchgeführte Wärmedämmungen oder bereits installierte Solar-bzw. Photovoltaikanlagen können angerechnet werden.
  • Die Erfüllung der Optionen müssen innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme bei der unteren Baurechtsbehörde nachgewiesen werden.
Für diejenigen, die bei der Veranstaltung nicht dabei sein konnten, sind die Vorträge der Veranstaltung unter folgendem Link http://www.hwk-manheim.de/... (Formulare und Downloads; Umwelt und Technologieberatung) abgelegt und können heruntergeladen werden.

Weitere Informationen über das Erneuerbare Wärmegesetz sind beim baden-württembergischen Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft https://um.baden-wuerttemberg.de/de/energie/neubau-und-gebaeudesanierung/erneuerbare-waerme-gesetz-2015 abrufbar.

Eine EWärmeG-App ist bei dem geförderten Projekt Zukunft Altbau abgelegt. Mithilfe dieser App können sich Bürgerinnen und Bürger, Energieberater, Handwerker und alle Interessierten einen Überblick über das EWärmeG verschaffen. Die EwärmeG-App steht unter http://ewaermeg.zukunftaltbau.de bereit.

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