Das Gesetz regelt Qualifizierungspflichten für Fahrer, die gewerbliche Personen- oder Gütertransporte mit Kraftfahrzeugen durchführen. Für Kraftfahrer im Personenverkehr wird das Gesetz bereits seit September 2008 angewandt, sofern insgesamt mindestens neun Personen transportiert werden.
Für den gewerblichen Güterverkehr mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht sind ab dem 10. September 2009 besondere Qualifizierungen nachzuweisen: Das Wissen über Sicherheitsstandards, gesetzliche Regelungen und umweltschonende Fahrweisen soll bei den Fahrern gesichert, bzw. gesteigert werden.
Werden Handwerker jetzt zum Teil wie Fernfahrer behandelt? Sind jetzt auch für kleine Handwerksbetriebe teure Schulungen und umfangreiche Nachweise erforderlich? Erfreulicherweise nicht, denn von den durchaus kostenintensiven Qualifizierungsmaßnahmen sind Handwerksbetriebe - abgesehen von hauptberuflich als Fahrer beschäftigten Personen - im Wesentlichen ausgenommen.
Das gesetzliche "Schlupfloch" für die meisten Handwerksbetriebe ergibt sich aus dem Paragrafen 1 Abs. 2 Nr. 5 des Berufsfahrerqualifikationsgesetzes. Demnach sind von Grund- und Weiterqualifikationspflichten ausgenommen, Lenker von "Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt". Qualifikationspflichten bestehen also nur für hauptberufliche Fahrer oder bei Transporten von Materialien, die weder selbst hergestellt, noch selbst verwendet werden.
Ansprechpartner bei der Handwerkskammer Reutlingen: Richard Schweizer, Telefon +49 (7121) 2412-232