Die besondere Qualifizierung liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- das zuletzt erteilte Berufsschulzeugnis weist in den für die Kenntnisprüfung relevanten Fächern einen Notendurchschnitt von mindestens 2,4 auf,
- das Zeugnis der Zwischenprüfung der Gesellenprüfung weist einen Notendurchschnitt von mindestens 2,4 auf,
- Bestätigung des Ausbildungsbetriebes, dass der Lehrling bisher über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht hat und ihm bis zum vorzeitigen Termin der Gesellenprüfung alle Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden können.
Daneben müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Besuch der vorgeschriebenen überbetrieblichen Unterweisungskurse,
- Führung der vorgeschriebenen Berichtshefte / Ausbildungsnachweise,
- die betriebliche Ausbildungszeit von 18 Monaten bei Ausbildungsberufen mit dreijähriger Ausbildungsdauer und von 24 Monaten bei Ausbildungsberufen mit dreieinhalbjähriger Ausbildungsdauer wird bis zur vorgezogenen Prüfung nicht unterschritten.
Die Ausnahmeregelung: Prüfung ohne Lehre Zu einer Gesellenprüfung ohne den Nachweis einer Lehre kann ebenfalls zugelassen werden, wer berufstätig ist und mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, nachweisen kann.
Anträge müssen bis spätestens 1. März 2013 bei der Handwerkskammer Reutlingen eingereicht werden. Formulare und weitere Informationen gibt es bei Jutta Pertl (vormittags), Telefon 07121 2412-262.