Die Studie leistet einen Beitrag zur aktuellen Debatte um das "Risikobegrenzungsgesetz". Sie ergänzt zwei weitere von der Hans-Böckler-Stiftung geförderte Gutachten: Prof. Dr. Lorenz Jarass und Prof. Dr. Gustav M. Obermair haben in einer kürzlich abgeschlossenen Studie die steuerlichen Aspekte der Tätigkeit von Finanzinvestoren analysiert ("Steuerliche Aspekte von Private Equity und Hedge Fonds unter Berücksichtigung der Unternehmensteuerreform 2008"). Die beiden Wissenschaftler beobachten "wettbewerbs- und systemwidrige Steuerprivilegien", die noch ausgeweitet würden, sollte der Entwurf für ein weiteres Vorhaben der Bundesregierung, das "Wagniskapitalbeteiligungsgesetz", umgesetzt werden.
Prof. Dr. Hans-Joachim Voth macht Regulierungsvorschläge für die Aktivitäten von Hedge-Fonds und Private-Equity-Unternehmen. Dazu zählt die Auflage für Banken, bei der Kreditvergabe an Hedge-Fonds eine deutlich höhere Eigenkapitalunterlegung zu verlangen als bisher. Damit können die hohen Verschuldungsgrade der Hedge-Fonds reduziert werden. Zudem denkt der Ökonom über Mindestrückgabefristen nach, bevor Anteilseigner an Hedge-Fonds ihr Geld zurückverlangen können. So werde Herdenverhalten eingedämmt. Bei Übernahmen von Unternehmen durch Private-Equity-Fonds sollten zudem die Abzugsmöglichkeiten für Schuldzinsen weiter eingeschränkt werden (alle wesentlichen Ergebnisse der beiden Studien finden Sie über die Links am Fuß dieser PM).
Auch Spindler, Juraprofessor an der Universität Göttingen, und Schmidt, Professor für Wirtschaftswissenschaften an der Universität Frankfurt/Main, halten Regulierungen für notwendig. Zwar nutzten Finanzinvestoren der Wirtschaft, wenn sie mittelständische Unternehmen mit Kapital versorgen. Doch zugleich bergen ihre Investments auch die "Gefahr von Exzessen und Missbrauch", schreiben die beiden Wissenschaftler. Denn die oft sehr hohe Verschuldung aus dem Kaufpreis könne die Existenz der erworbenen Unternehmen bedrohen. Die Ziele von Private-Equity-Gesellschaften und Hedge-Fonds deckten sich nicht immer mit den Interessen von Beschäftigten, Gläubigern und denen der übrigen Aktionäre. Daher prüfen die beiden Professoren in ihrem Gutachten, wie "legitime Schutzbedürfnisse" der Stakeholder eingelöst werden können. Dazu machen die Wissenschaftler differenzierte Vorschläge:
- Arbeitnehmerschutz: Die Beschäftigten sollten bei der Übernahme ihrer Firma durch Finanzinvestoren einen Anspruch auf frühzeitige Information haben, so Schmidt und Spindler. Bislang mangelt es daran. Zudem kann der gesamte Aufsichtsrat durch sein Votum eine hohe Kreditaufnahme zur Finanzierung des Kaufpreises des eigenen Unternehmens verhindern. Ein solcher Zustimmungsvorbehalt kann aber zur Zeit nur durch Mehrheitsvotum eingeführt werden. Der Kontrolle würde es aber dienen, wenn bereits Minderheiten wie etwa die Arbeitnehmervertreter durchsetzen könnten, dass solche Vorgänge der Zustimmung des Aufsichtrats bedürfen. Zudem müsse der Betriebsrat rechtzeitig über konkrete Planungen für Personalabbau informiert werden. Das gelte auch, wenn der Finanzinvestor zusammen mit der Geschäftsführung die Pläne entworfen hat. Im Betriebsverfassungsgesetz sei die Verletzung derartiger Informationspflichten derzeit zu schwach sanktioniert.
- Wenn es um die Umstrukturierung oder gar Zerschlagung der Firmen geht, treffen in der Regel die Fondsmanager die Entscheidungen. Um von ihnen Informationen zu erlangen, haben die Arbeitnehmervertreter keinen Hebel. Dieses Defizit könnte nach dem Vorbild einer für den US-Kapitalmarkt geltenden Transparenzregelung behoben werden. So muss in den Vereinigten Staaten ein Anleger, der mindestens fünf Prozent der Aktien hält, öffentlich das Ziel seines Investments erklären.
- Gläubigerschutz: Was ökonomisch eine noch vertretbare Kapitalausschüttung ist und wo die Ausplünderung eines Unternehmens beginnt, lasse sich nicht allgemein bestimmen, konstatieren die beiden Professoren. Das Gleiche gelte für das richtige Maß der Verschuldung. Dennoch sollte der Gesetzgeber einen "angemessenen Gläubigerschutz gegenüber exzessiven Ausschüttungen der übernommenen Gesellschaft an die Erwerber der Gesellschaft" schaffen. Bislang gibt es einige gesetzliche Hindernisse: den Kapitalerhaltungsgrundsatz bei einer GmbH, Treuepflichten - und die neu eingeführte Zinsschranke.
- Darüber hinaus solle unterbunden werden, dass die Investoren die Schulden aus dem Kauf auf das erworbene Unternehmen komplett übertragen. Ein solches Verbot sollte nicht nur für Aktiengesellschaften, sondern für sämtliche Kapitalgesellschaften gelten.
- Schutz vor verdeckten Absprachen: Kooperieren mehrere Minderheitsaktionäre verdeckt, erlaubt ihnen das, Transparenzvorschriften auszuweichen. Zudem verschafft es ihnen einen überproportionalen Einfluss auf das Management. Das "acting in concert" ist indes schwer nachzuweisen. Daher schlagen die Professoren vor, im Gesetz Regelbeispiele zu schaffen, die verdeutlichen, wann von einem "acting in concert" auszugehen ist. Der Tatbestand des nicht-legitimen "acting in concert" sollte nicht allein auf Vorgänge auf der Hauptversammlung begrenzt sein.
Die Studie "Steuerliche Aspekte von Private Equity und Hedge Fonds unter Berücksichtigung der Unternehmensteuerreform 2008" von Prof. Dr. Jarass und Prof. Dr. Obermair ist gerade in der Edition der Hans-Böckler-Stiftung, Nr. 202, veröffentlicht worden.
Mehr Informationen und Infografik zum Download im Böckler Impuls 13/2007:
www.boeckler.de/...
Die Studie "Transparenz und Fairness auf einem Einheitlichen Europäischen Kapitalmarkt" von Prof. Dr. Hans-Joachim Voth ist gerade in der Edition der Hans-Böckler-Stiftung, Nr. 203, veröffentlicht worden.
Weitere Informationen und Infografiken:
Schwerpunkt Regulierung von Hedge-Fonds im Böckler Impuls 9/2007:
www.boeckler.de/...
Schwerpunkt Schuldenstrategie von PE-Unternehmen im Böckler Impuls 10/2007:
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Schwerpunkt Regulierung über qualifizierte Stimmrechte und Transparenz-Regeln im Böckler Impuls 11/2007:
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Die Hans-Böckler-Stiftung veranstaltet am 23. und 24. Oktober in Berlin einen internationalen Kongress zum Thema Finanzinvestoren. Das Programm:
www.boeckler.de/...