"Eine falsche Frist, die falsche Farbvorgabe oder einfach nur ein falsches Wort - und schon ist eine Renovierungsklausel im Mietvertrag unwirksam", so erklärt es Heidi Schnurr, Rechtsanwältin und Chefredakteurin bei meineimmobilie.de. Betroffen davon ist mindestens jeder 2. Mietvertrag. So hoch schätzt auch der Deutsche Mieterbund die Zahl der betroffenen Mietverträge ein. Jedenfalls, wenn die strengen Maßstäbe des Bundesgerichtshofs angelegt werden. Denn ihnen zufolge kann schon ein kleiner Fehler in der Renovierungsklausel den Vermieter teuer zu stehen kommen.
So besteht die häufigste Unwirksamkeitsfalle zum Beispiel in einer starren Renovierungsfrist. Muss der Mieter laut Mietvertrag "spätestens" oder "mindestens" innerhalb bestimmter Fristen Schönheitsreparaturen ausführen, liegt bereits ein unwirksamer starrer Fristenplan vor. Der BGH urteilt sogar noch strenger: Sobald der Mieter nach einem nach Jahren bemessenen Zeitraum renovieren muss, ohne dass es zusätzlich darauf ankommt, ob eine Renovierung auch notwendig ist, führt dieses Versäumnis dazu, dass die gesamte Renovierungsklausel im Mietvertrag unwirksam ist. Und das kann teure Folgen für den Vermieter haben, denn der bleibt letztlich auf der abgewohnten Wohnung und den Renovierungskosten sitzen.
Neue Rechtssprechungsübersicht auf dem Internetportal von meineimmobilie
Seit die obersten Bundesrichter neuerdings fast jeden Monat ein wichtiges Grundsatzurteil rund um die Renovierung fällen, verlieren selbst Vermieter-Profis den Überblick. Auf der Internetseite von meineimmobilie finden Vermieter ab sofort eine aktuelle Rechtsprechungsübersicht über die wichtigsten BGH-Urteile zu den Schönheitsreparaturen.
Aktuell nachzulesen ist dort zum Beispiel auch das neue BGH-Urteil zum Selbstrenovierungsrecht des Mieters. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Mieter ein Selbstrenovierungsrecht hat, dass ihm der Vermieter nicht nehmen darf. Dieses besagt außerdem, dass die Renovierung zwar fachgerecht, aber nicht notwendigerweise durch einen Fachmann erfolgen muss. Und das geht nicht nur oftmals schneller, als es viele Vermieter wahrhaben wollen, auch über das Ergebnis der Renovierung sind Mieter und Vermieter nicht selten geteilter Meinung.
Steht jedoch in der Renovierungsklausel, dass der Mieter Schönheitsreparaturen "ausführen lassen muss", nimmt der Vermieter dem Mieter damit im übertragenen Sinne den Pinsel aus der Hand. "Solche Renovierungsklauseln sind unwirksam", urteilte der Bundesgerichtshof erst diesen Monat. Sollte der Mieter aus Unwissenheit dennoch renovieren, muss ihm der Vermieter die aufgewendeten Renovierungskosten ersetzen. Auch das hat der Bundesgerichtshof zum Ärger aller Vermieter entschieden.
Wo sich weitere kostspielige Klausel-Fallen, wie etwa bei der Weiß-Streich-Pflicht verstecken, darüber informiert ab sofort die praktische Rechtsprechungsübersicht auf www.meineimmobilie.de.