Viele kleine und mittlere Unternehmen führen zwar diese Verfahren bei ihren Kunden nicht selbst durch. Von den neuen Vorschriften betroffen sind aber alle Unternehmen, die zur Eintreibung von offenen Forderungen gegen private Schuldner externe Dienstleister wie Inkassobüros oder Kreditversicherungen nutzen. Die Bekanntgabe der Kundendaten, ohne die ein Inkasso bzw. der Ausgleich der Forderung durch die Versicherung nicht möglich ist, ist eine Datenübermittlung nach dem Bundesdatenschutzgesetz und von der neuen Regelung betroffen.
Sie darf nur nach bestimmten, weitgehend unbekannten Vorschriften erfolgen. Die Finanzexperten von Haufe-Lexware haben die neuen Regeln zusammengestellt. Interessierte finden alle Informationen kostenlos unter:
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