Insgesamt geht es bei dem heutigen mit Spannung erwarteten Termin um vier Verfahren. Eines davon hatte die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. für ein Ehepaar aus dem Saarland angestrengt. Die Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins hatten geklagt, weil das Finanzamt bei ihrem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das Jahr 2007 nicht die volle Entfernungspauschale anerkannt hatte. "Das Finanzgericht im Saarland hat uns bereits März 2007 in unserer Auffassung bestätigt", kommentiert Werner Lenk, Vorstandsvorsitzender der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., dem größten Mitgliedsverein des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine (BDL). "Die heutigen Aussagen haben uns in unserer Annahme bestärkt, dass der Gesetzgeber an dieser Stelle Entscheidungen getroffen hat, die rückgängig gemacht werden müssen."
Erwartungsgemäß stand die Frage nach dem Netto- bzw. Werkstorprinzip im Vordergrund. Bereits der Bundesfinanzhof war der Auffassung, dass die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für den Weg zur Arbeitsstätte Erwerbsaufwendungen seien. Auch in Karlsruhe zeichnete sich diese Auffassung ab. Folgt man ihr, müssten diese Fahrtkosten berücksichtigt werden. So sieht es der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vor. Hinzu kommt, dass diese Ausgaben nicht vermieden werden können und - wie der Klägervertreter Prof. Gerhard Geckle deutlich machte - nicht privat veranlasst seien. Schließlich sei die Fahrt zur Arbeit unabdingbar, um Einkünfte zu erzielen und so seinen Lebensunterhalt zu gestalten. Zum anderen stehe es nach dem Grundgesetz jedem zu, seinen Wohnsitz frei zu wählen.