Im Streitfall hatte das örtliche Finanzamt auch die noch zu erbringenden Bauleistungen in Höhe von 200.000 Euro in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer mit einbezogen. Statt rund 2.600 Euro sollten die Kläger fast 9.500 Euro Grunderwerbsteuer zahlen: 3,5 Prozent der Gesamtsumme von Grundstück und Bauleistung in Höhe von knapp 275.000 Euro.
Die Richter bezweifeln, dass die Belastung der Bauleistungen mit Grunderwerbsteuer rechtmäßig ist, da die Bauleistungen bereits der Umsatzsteuer unterliegen ("Steuer auf die Steuer"). Diese Doppelbelastung könne gegen europäisches Recht verstoßen, weil die EU-Vorgaben zur Mehrwertsteuer Mehrfachbelastungen verböten. Die Grunderwerbsteuer auf Bauleistungen stelle eine Sonderumsatzsteuer dar.
"Grundstückserwerber sollten in vergleichbaren Fällen unter Hinweis auf den oben genannten Beschluss Einspruch gegen ihren Grunderwerbsteuerbescheid einlegen und das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen", empfiehlt Rolf Kornemann, Präsident von Haus & Grund Deutschland. Damit hielten sie die Steuerfestsetzung bis zu einer endgültigen Entscheidung des EuGH offen. Zwar sei in diesem Fall die Grunderwerbsteuer regelmäßig zunächst zu zahlen. Allerdings winke eine Rückzahlung, sollte der EuGH die Vorlagefrage des Finanzgerichts bejahen. Außerdem sei die Begleichung der Grunderwerbsteuerschuld Voraussetzung der sogenannten Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts, die das Grundbuchamt bei Umschreibungen verlangt.