Beispielsweise sei es dem Mieter zuzumuten, mehrfach täglich durch mehrminütiges Ankippen eines Fensters eine Wohnung zu lüften, um dadurch Schimmelpilzbefall zu verhindern, urteilen die BGH-Richter. Dies gelte insbesondere, wenn – wie im entschiedenen Fall - allein das Verhalten der Mieter Ursache für die Schimmelpilzbildung war.
„Mit dieser Entscheidung nimmt der BGH die Mieter in die Pflicht“, begrüßt der Mietrechtsexperte von Haus & Grund Deutschland, Dr. Kai H. Warnecke, die Entscheidung.
„Nachdem das Bundesverfassungsgericht das Recht des Mieters zum Besitz an einer Wohnung dem Eigentum gleichstellt hat, ist es nur gerecht, dass auch für die Mieter gilt: Eigentum verpflichtet!“.