Der BGH hält die sogenannte Farbwahlklausel für unwirksam, wenn sie den Mieter unangemessen benachteilige. Dies sei der Fall, wenn die Klausel dem Mieter nicht erst für den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung, sondern bereits während der Mietzeit vorschreibe, für die Schönheitsreparaturen helle, deckende und neutrale Farben zu verwenden. Dem Vermieter sei, so der BGH, zwar ein berechtigtes Interesse nicht abzusprechen, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses in einer Farbgebung zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird. Es bestehe jedoch kein anerkennenswertes Interesse daran, dass der Mieter bereits während laufender Mietzeit auf andere Gestaltungen verzichten müsse.
BGH-Urteil: Farbwahlklauseln bei Beendigung des Mietverhältnisses wirksam
Berechtigtes Interesse des Vermieters an neutraler Farbgebung
Der BGH hält die sogenannte Farbwahlklausel für unwirksam, wenn sie den Mieter unangemessen benachteilige. Dies sei der Fall, wenn die Klausel dem Mieter nicht erst für den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung, sondern bereits während der Mietzeit vorschreibe, für die Schönheitsreparaturen helle, deckende und neutrale Farben zu verwenden. Dem Vermieter sei, so der BGH, zwar ein berechtigtes Interesse nicht abzusprechen, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses in einer Farbgebung zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird. Es bestehe jedoch kein anerkennenswertes Interesse daran, dass der Mieter bereits während laufender Mietzeit auf andere Gestaltungen verzichten müsse.