Danach besteht dieser Anspruch, wenn der normale Rohertrag einer Immobilie um mehr als 20 Prozent gemindert ist und der Vermieter diese Minderung nicht zu vertreten hat. Bislang lehnten die in der Regel zuständigen Gemeinden Erlassanträge von Vermietern ab, wenn die Leerstände ihre Ursachen in einem Überangebot an Wohn- oder Gewerberaum hatten.
Als normaler Rohertrag sei die Jahresrohmiete zu verstehen, also die im Mietvertrag enthaltene Miete pro Jahr. Bei selbst- oder ungenutzten Grundstücken tritt an die Stelle der vereinbarten Miete die ortsübliche Miete. Der Vermieter habe die Ertragsminderungen dann nicht zu vertreten, wenn er sich nachhaltig um eine Vermietung seiner Räumlichkeiten bemüht habe.
Nach Ansicht des BFH könne im Falle eines Überangebotes von Wohnraum oder Gewerbeflächen vom Vermieter nicht verlangt werden, seine Mietforderungen bei der Vermarktung seiner Immobilie soweit herabzusetzen, dass sie sich am unteren Rand der Marktspanne bewegen. Es reiche aus, dass die Räumlichkeiten dem Markt zur Verfügung stehen und nachhaltig zu einer Miete innerhalb der Spanne eines marktüblichen Mietzinses angeboten werden.
Von der Entscheidung profitieren alle Eigentümer, die ihre Wohnung oder Gewerbeflächen trotz Vermietungsbemühungen nicht vermieten können und die dadurch Mietausfälle zu beklagen haben. Anträge auf Erlass der Grundsteuer wegen struktureller Ertragsminderungen sind bis zum 31. März des auf die Ertragsausfälle folgenden Jahres bei den für die Erhebung der Grundsteuer zuständigen Gemeinden zu stellen (in den Stadtstaaten sind die Finanzbehörden zuständig).