Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 26672

Haus & Grund Deutschland e.V. Mohrenstraße 33 10117 Berlin, Deutschland http://www.haus-und-grund.net
Ansprechpartner:in Stefan Diepenbrock +49 30 20216508
Logo der Firma Haus & Grund Deutschland e.V.
Haus & Grund Deutschland e.V.

Erlass der Grundsteuer für Vermieter bei Leerstand möglich

Anträge müssen bis zum 31. März 2008 eingereicht werden

(lifePR) (Berlin, )
Vermieter haben Anspruch auf einen Teilerlass der Grundsteuer, wenn sie ihre Immobilien wegen "struktureller Leerstände" nicht vermieten können. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofs weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund hin (Az.: II R 5/05).

Danach besteht dieser Anspruch, wenn der normale Rohertrag einer Immobilie um mehr als 20 Prozent gemindert ist und der Vermieter diese Minderung nicht zu vertreten hat. Bislang lehnten die in der Regel zuständigen Gemeinden Erlassanträge von Vermietern ab, wenn die Leerstände ihre Ursachen in einem Überangebot an Wohn- oder Gewerberaum hatten.

Als normaler Rohertrag sei die Jahresrohmiete zu verstehen, also die im Mietvertrag enthaltene Miete pro Jahr. Bei selbst- oder ungenutzten Grundstücken tritt an die Stelle der vereinbarten Miete die ortsübliche Miete. Der Vermieter habe die Ertragsminderungen dann nicht zu vertreten, wenn er sich nachhaltig um eine Vermietung seiner Räumlichkeiten bemüht habe.

Nach Ansicht des BFH könne im Falle eines Überangebotes von Wohnraum oder Gewerbeflächen vom Vermieter nicht verlangt werden, seine Mietforderungen bei der Vermarktung seiner Immobilie soweit herabzusetzen, dass sie sich am unteren Rand der Marktspanne bewegen. Es reiche aus, dass die Räumlichkeiten dem Markt zur Verfügung stehen und nachhaltig zu einer Miete innerhalb der Spanne eines marktüblichen Mietzinses angeboten werden.

Von der Entscheidung profitieren alle Eigentümer, die ihre Wohnung oder Gewerbeflächen trotz Vermietungsbemühungen nicht vermieten können und die dadurch Mietausfälle zu beklagen haben. Anträge auf Erlass der Grundsteuer wegen struktureller Ertragsminderungen sind bis zum 31. März des auf die Ertragsausfälle folgenden Jahres bei den für die Erhebung der Grundsteuer zuständigen Gemeinden zu stellen (in den Stadtstaaten sind die Finanzbehörden zuständig).
Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.