Der Energieausweis solle nach dem Willen der Bundesregierung Auskunft über den energetischen Zustand eines Gebäudes geben. Die Energieeinsparverordnung sehe dazu zwei Typen von Energieausweisen vor: beim Verbrauchsausweis würden die Daten auf Basis des gemessenen Energieverbrauchs ermittelt, beim Bedarfsausweis hingegen auf Basis des berechneten Energiebedarfs. Haus & Grund macht darauf aufmerksam, dass Verkäufer und Vermieter bis zum 30. September selbst entscheiden können, ob sie Interessenten den Verbrauchs- oder den Bedarfsausweis zugänglich machen.
Ab dem 1. Oktober werde diese Wahlfreiheit eingeschränkt. Zwingend den Bedarfsausweis benötigten dann Eigentümer von Gebäuden mit weniger als fünf Wohneinheiten, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und die das Anforderungsniveau der 1. Wärmeschutzverordnung nicht erreichten. Für alle anderen bliebe die Wahlfreiheit erhalten.
Die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund rät allen betroffenen Haus- und Wohnungseigentümern, sich einen Verbrauchsausweis ausstellen zu lassen. Dieser berücksichtige bereits umgesetzte Energieeinsparmaßnahmen wesentlich besser. Zudem sei der Verbrauchsausweis in den meisten Fällen günstiger zu erhalten. Liegen Mieteinkünfte vor, können laut Haus & Grund die Kosten der Ausweisausstellung als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden.