Das Gericht unterstrich in seiner Entscheidung, dass Studenten in der Regel keine Zweitwohnung im Sinne der jeweils gültigen Steuersatzung haben, wenn sie als Hauptwohnung lediglich das eigene Zimmer bei den Eltern beibehalten. Ein solches Zimmer könne nicht als Erstwohnung gelten. Eine Erstwohnung sei allerdings Voraussetzung für die Besteuerung einer Zweitwohnung.
Zu Jahresbeginn hatte bereits das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass die Erhebung von Zweitwohnungsteuer bei Studenten gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstoße (Az.: 6 B 11579/06 OVG). Auch in diesem Fall hatte das Gericht argumentiert, ein Student, der am elterlichen Wohnsitz mit seiner Hauptwohnung gemeldet sei, habe dort keine Wohnung im steuerlichen Sinne inne, soweit er dort nur sein Zimmer beibehalte.