Der Verbandsjurist der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Schleswig-Holstein, Hans-Henning Kujath, weist in diesem Zusammenhang auf die Rechtslage hin. Grundsätzlich gelte, daß erlaubt sei, was niemanden unzumutbar belästige. Das heißt, im Garten eines großen Grundstückes stört das Grillen weniger als auf einem Balkon. Hier ist regelmäßig mit einer Belästigung der Nachbarn durch Gerüche und Ruß zu rechnen. Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Bonn darf auf einem Balkon oder einer Terrasse von April bis September ein Mal im Monat gegrillt werden, wenn die potentiell belästigten Nachbarn 48 Stunden zuvor benachrichtigt werden (Aktenzeichen 6 C 545/96). Diese Entscheidung kann jedoch nicht ohne weiteres verallgemeinert werden, gibt Kujath zu Bedenken. Nach seiner Empfehlung sollten vorherige Absprachen getroffen werden, um nachfolgenden Streitigkeiten aus dem Wege zu gehen.
Beim Grillen sei auch im übrigen Vorsicht geboten, so Kujath weiter. Man sollte nur zugelassene Grillanzünder und standsichere, geprüfte Grillgeräte verwenden. Spiritus und Benzin bei der Entfachung des Feuers seien lebensgefährlich. Kinder seien zu beaufsichtigen. Um Schadstoffe im Grillgut zu vermeiden, sollte mit dem Grillen erst begonnen werden, wenn die Kohle durchgeglüht sei.
Haus & Grund Mitglieder könnten sich bei den erfahrenen Rechtsberatern des Landesverbandes beraten lassen, um ungetrübt die Freude beim Grillen genießen zu können, so Kujath abschließend.