Der Betrieb des Rasenmähers ist laut Syndikusanwalt Hans-Henning Kujath in der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung geregelt. Danach dürften Rasenmäher nur an Werktagen – einschließlich Sonnabend – von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr betrieben werden. Für Grastrimmer und Graskantenschneider gelten strengere Reglementierungen. Diese Geräte dürfen lediglich von 09.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 17.00 Uhr benutzt werden.
Die Höhe der nachbarlichen Anpflanzungen regelt in Schleswig-Holstein das Nachbarrechtsgesetz, so Kujath weiter. Eine unmittelbar an der Grenze stehende Hecke darf eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Höhere Anpflanzungen müssen einen Abstand zur Grenze einhalten, der einem Drittel ihrer Höhe entspricht. Dabei ist an dem äußeren Teil der Anpflanzung und nicht etwa den Stamm zu messen. Ansonsten ist der Nachbar verpflichtet, das Gewächs entsprechend zu kürzen. Wenn der nachbarliche Baum zu hoch gewachsen ist, sollte man schnell handeln. Der Anspruch auf Rückschnitt verjährt nämlich innerhalb von zwei Jahren. Die Verjährung beginnt, wenn die Anpflanzung die zulässige Höhe überschreitet. Kommt der Nachbar der Forderung auf Kürzung nicht nach, ist allerdings vor einem gerichtlichen Verfahren in Schleswig-Holstein eine Schlichtung vor dem örtlich zuständigem Schiedsmann vorgeschrieben.
Sobald Zweige über die Grenze wachsen muss der Nachbar diese nach Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist zurückschneiden. Läuft diese fruchtlos ab, darf der Eigentümer die Zweige selbst abschneiden und dem Nachbar die dafür entstehenden Kosten in Rechnung stellen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Zweige den Eigentümer beeinträchtigten.
Haus & Grund Mitglieder sollten sich vor einer Auseinandersetzung bei den erfahrenen und im Nachbarrecht überaus versierten Rechtsberatern des Landesverbandes Rechtsrat holen, so Kujath abschließend.