„Dazu gehört unter anderem, dem Vermieter längere Abwesenheiten anzuzeigen und ihn darüber zu informieren, wer außerdem einen Schlüssel besitzt“, teilt Hans-Henning Kujath, Syndikusanwalt von Haus & Grund Schleswig-Holstein, mit. Nur so kann der Vermieter sich in Notfällen Zutritt verschaffen. Informieren Mieter den Vermieter nicht, müssen sie möglicherweise Schadensersatz leisten, wenn es in der Wohnung während der Abwesenheit zu einem Schaden kommt.
Trotzdem darf der Vermieter einen Schlüssel nicht „für den Notfall“ behalten. „Nur wenn der Mieter auf eigenen Wunsch den Schlüssel dem Vermieter zu diesem Zweck übergibt, darf der Vermieter in Notfällen die Wohnung betreten“, stellt Kujath abschließend fest.
Weitere Hinweise zu diesem Thema erteilen die Rechtsberater von Haus & Grund Schleswig-Holstein und sind unter www.haus-und-grund-sh.de nachzulesen.