Das Nachbarrecht ist Ländersache. Einige Bundesländer haben sogar kein gesondertes Nachbarrecht. Deswegen sind generelle Äußerungen schwierig.
Garten und Bepflanzung
Eines der häufigsten Streitthemen ist die Grenzbepflanzung des Grundstückes, zum Beispiel die Höhe von Hecken, große Bäume sowie deren Laubabwurf und Wurzelwerk. Als Faustregel gilt: Je dichter eine Bepflanzung an der Grundstücksgrenze, desto niedriger sollte sie sein. Die konkrete Vorschrift richtet sich in dem einen Bundesland nach Wuchshöhenangaben, im anderen werden konkrete Pflanzen benannt.
Was, wenn es doch zum Streit kommt?
Kommt es wegen der Bepflanzung zum Streitfall, sollten unbedingt Verjährungsfristen beachtet werden. Diese liegen zwischen zwei und sechs Jahren und beginnen entweder mit dem Anpflanzungszeitpunkt oder mit Überschreitung der zugelassenen Maximalhöhe. Diese Frist bleibt auch bei Besitzerwechsel bestehen. Stören die überhängenden Äste, kann dem Nachbarn eine angemessene Frist gesetzt werden, diese zu entfernen. Nach Verstreichen dieser darf selber zur Schere gegriffen werden. Wird jedoch zu viel beschnitten, entsteht Schadensersatzpflicht. Obst und Laub gehören mit dem Herabfallen ins Grundstück dem Grundstückseigentümer.
Rasenmähen, Grillen, Lärmbelästigung
Das Rasenmähen ist in der Regel an Sonn- und Feiertagen verboten. Dies gilt auch für festgelegte Zeiten in den Mittag-, Abend- und Nachtstunden.
Das Grillen im Garten oder auf dem Balkon scheint auch rein rechtlich eine verzwickte Angelegenheit zu sein. Unterschiedliche Gerichte fällen unterschiedlich Urteile. Da werden Häufigkeit und Entfernung zum Nachbarn, als auch der Einzug von Qualm in Wohn- und Schlafräume in die Waagschale geworfen. Es ist weder von einer grundsätzlichen Erlaubnis noch von einem grundsätzlichen Verbot die Rede. Außer im Falle von Mietwohnungen, auf deren Terrasse oder Balkon der Vermieter das Grillen per Mietvertrag untersagt. Hier kann ein Zuwiderhandeln zur Kündigung führen.
Ein weiterer Streitpunkt ist die Lärmbelastung durch Tiere. Hiermit ist nicht nur das Hahnenkrähen, sondern insbesondere das Bellen von Hunden gemeint. Dazu sieht die Rechtssprechung den Tierbesitzer in der Pflicht, die Lärmbelastung durch sein Tier so gering wie möglich zu halten. Kann er das nicht, muss er unter Umständen auf das Halten seines Tieres verzichten. Anders sieht es aus bei Kinderlärm: Dieser ist in der Regel hinzunehmen.
Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme
Ganz oben steht das „Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme“. Es beschreibt im Grundsatz, ab welchem Punkt „unzumutbare Beeinträchtigungen des anderen“ entstehen. Für den Laien regelt dies, dass zwar gewisse Umstände zu dulden sind, es sich aber lohnen kann, sich ab einem bestimmten Zeitpunkt zu wehren. Als Maßstab wird eine für einen gesunden Menschen hinnehmbare Belastung angesetzt. Weitere Tipps zu diesem und zu weiteren Themen rund ums Zuhause gibt es unter www.bauemotion.de und in gedruckter Form im „Ratgeber – Ideen und Lösungen für Ihr Zuhause“, der kostenlos bei vielen Banken und Sparkassen erhältlich ist.