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Was darf ich hochladen und was nicht?

Prof. Dr. Volker Lüdemann von der Hochschule Osnabrück erklärt Schülerinnen und Schülern der Ursulaschule Grenzen und Pflichten in sozialen Medien

(lifePR) (Osnabrück, )
Darf ich meine Karaoke-Videos auf Youtube online stellen? Und ist es erlaubt, das Foto der leuchtend roten Tomate aus der Google Bildersuche auf meinem Instagram-Profil zu posten? Diese und andere Fragen diskutierten Prof. Dr. Volker Lüdemann und Juliette Große Gehling von der Hochschule Osnabrück mit den Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums Ursulaschule.

„Die Fehler passieren vor allem bei den einfachen Sachen“, sagt Lüdemann. Umso wichtiger sei es, aufmerksam zu sein und über die wichtigsten Rechte und Pflichten Bescheid zu wissen. Das Urheberrecht schützt geistiges Eigentum kreativer Arbeit. Für die Nutzung fremder Inhalte im Netz sei daher grundsätzlich eine Einwilligung des Urhebers erforderlich. Anschaulich und praxisnah verdeutlicht Lüdemann, worauf man beim Umgang mit Facebook, Snapchat und Co achten muss. Im Dialog mit zwei Schülern spielt er verschiedene Alltagssituationen durch und zeigt so, dass Recht auch spannend sein kann.

Als Faustregel kann man sich merken, dass einzelne Kopien von Dateien im Internet für den privaten Gebrauch in Ordnung sind. Aufpassen müsse man vor allem beim Hochladen von Inhalten, so Lüdemann. Um das Bild der roten Tomate von Google posten zu können, braucht man also die Einwilligung des Urhebers. Eigene Inhalte können hingegen problemlos geteilt werden, solange nicht die Persönlichkeitsrechte anderer verletzt werden. Bei einem Foto, auf dem andere Personen deutlich zu erkennen sind, muss vorher deren Einverständnis eingeholt werden. Das wird vor allem beim Veröffentlichen von Partyfotos in sozialen Netzwerken häufig vergessen.

Gerade im Trend: Songs aus den Charts covern, sich dabei filmen und anschließend auf dem eigenen Youtube-Kanal hochladen. „Darf ich das? Nein! Sowohl die Melodie als auch der Songtext sind rechtlich geschützt. Der Urheber muss vorher gefragt werden und die Nutzung erlauben. Anders ist es zum Beispiel bei der Karaoke-App ‚Smule‘“, erklärt Rechtsexpertin Juliette Große Gehling. „Für die dort angebotenen Lieder haben die App-Hersteller entsprechende Lizenzen gekauft, sodass kein rechtliches Risiko besteht.“

Auch beliebt bei Jugendlichen ist das Streamen von Filmen über kostenlose Plattformen wie „kinox.to“. Die Abkürzung „to“ steht für die südpazifische Insel Tonga. „Das geht natürlich schon mal gar nicht“, sagt Lüdemann, „wo Tonga dahinter steht, ist auch Tonga drin“. Diese Seite ist ganz offensichtlich rechtswidrig und deshalb ist dort das Herunterladen von Filmen nicht erlaubt.

Eine Verletzung der Urheberrechte passiert im Netz schneller als man denkt. Lüdemann ist vor allem wichtig, die Schülerinnen und Schüler für das Thema zu sensibilisieren. Denn die Geldstrafe bei einer Abmahnung sei im Zweifelsfall verkraftbar, weniger aber die rechtlichen und gesellschaftlichen Folgen, wenn plötzlich die Polizei vor der Haustür steht.

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