Bereits Mitte letzten Jahres bestätigte der BGH mit Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, dass Käufern von Dieselfahrzeugen mit EA189-Motoren Schadensersatzansprüche gegen VW wegen einer sittenwidrigen Schädigung zustehen. Aktuell deuten sich zwei weitere wegweisende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs im Dieselskandal an. In den zwei ähnlich gelagerten Verfahren geht es im Prinzip um die Frage, ob VW auch denn zahlen muss, wenn das vom Abgasskandal betroffene Fahrzeug zwischenzeitlich weiterverkauft worden ist.
Im ersten Fall mit dem Az.: VI ZR 575/20 hatte die Klägerin ihren Skandaldiesel mit dem EA189-Motor im laufenden Verfahren verkauft und forderte weiterhin Schadensersatz von VW. Das Oberlandesgericht Köln hatte der Frau Recht gegeben. Im zweiten Fall, Az.: VI ZR 533/20, hatte der Kläger seinen VW-Diesel bei einem Audi-Vertragshändler in Zahlung gegeben und zusätzlich eine „Wechselprämie" von 6.000 Euro bekommen. Hier hatte zuvor das OLG Oldenburg entschieden, dass dem Kläger ebenfalls Schadensersatz zusteht und die „Wechselprämie“ nicht in Abzug zu bringen ist.
„Die Ausführungen des BGH in dem Verhandlungstermin dürften VW sicherlich nicht gefallen haben, nachdem sich der BGH gemäß seiner vorläufigen aber ebenso klaren Rechtsauffassung in beiden Fällen deutlich auf die Seite der durch den Dieselskandal geschädigten Verbraucher gestellt hat“, meint Rechtsanwalt Dr. Hoffmann. Die Auffassung der Anwälte des Volkswagen-Konzerns, dass nach einem Verkauf der Autos die Sache einfach „erledigt“ sei, konnte die Richter in Karlsruhe nicht überzeugen. Aller Voraussicht nach wird der BGH daher die verbraucherfreundlichen Entscheidungen der Oberlandesgerichte bestätigen und damit eine weitere Lücke in der Aufarbeitung des Dieselskandals schließen.
Die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte hatte in zahlreichen gerichtlichen Verfahren seit jeher die Rechtsauffassung vertreten, dass es keine Rolle spielen kann, ob das betreffende Fahrzeug in der Zwischenzeit weiter verkauft worden ist oder nicht. Die Entschädigung wird in den Verkaufsfällen auf der Grundlage des ursprünglichen Kaufpreises abzüglich des Verkaufspreises und einer Nutzungsentschädigung bis zum Weiterverkauf ermittelt. „Nachdem Betroffene des Dieselskandals bei einem Weiterverkauf in aller Regel ganz erhebliche Preisabschläge hinzunehmen hatten, ergeben sich in vielen Fällen Entschädigungszahlungen im fünftstelligen Bereich“, weiß Rechtsanwalt Göpfert aus der Praxis zu berichten.
Da der BGH über eine Grundsatzfrage entscheiden wird, hat das zu erwartende Urteil auch grundlegende Bedeutung für weiterverkaufte manipulierte Fahrzeuge anderer Hersteller, wie etwa Audi, Mercedes oder Opel. Es zeigt sich also, dass Betroffene des Dieselskandals auch dann nicht zögern sollten, ihre Ansprüche mit aller Konsequenz durchzusetzen, falls sie ihr Auto bereits verkauft haben.