Die Rechtsanwälte hatten erst kürzlich berichtet, dass das LG Wiesbaden am 21.11.2017 und am 28.11.2017 feststellte, dass mit der ehemaligen GMAC-RFC Bank GmbH geschlossene Kreditverträge noch wirksam widerrufen werden konnten. Nunmehr schloss sich auch das LG Wuppertal in einer weiteren gegen die Adaxio AMC GmbH ergangenen Entscheidung vom 18.01.2018 dieser Rechtsauffassung an.
Hintergrund der Entscheidung war ein sogenannter Schrottimmobilienfall. Der Kläger erwarb im Jahr 2005 zur Kapitalanlage und Altersvorsorge eine Eigentumswohnung in Wuppertal, die über die damalige GMAC-RFC Bank GmbH finanziert wurde. Nachdem die Adaxio AMC GmbH die persönliche Zwangsvollstreckung betrieb, wandte sich der Anleger an die Nürnberger Rechtsanwälte.
„Zunächst sollte auch in dieser Angelegenheit versucht werden, eine vergleichsweise außergerichtliche Lösung zu finden, was bereits in mehreren Fällen mit der Adaxio AMC GmbH gelungen ist“, erläutert der sachbearbeitende Rechtsanwalt Göpfert. Nachdem die Regulierungsgespräche jedoch nicht zu einem für beide Seiten tragbaren Ergebnis führten, setzte sich der Darlehensnehmer mit einer Zwangsvollstreckungsgegenklage gegen die Maßnahmen der Adaxio AMC GmbH zur Wehr.
Nachdem es die vorherigen Anwälte versäumt hatten, innerhalb der Verjährungsfristen gegen die Adaxio AMC GmbH tätig zu werden, konnte die Klage nicht mehr auf Schadensersatzansprüche gestützt werden. Auch in verjährten Fällen verbleiben gerade bei der ehemaligen GMAC-RFC Bank GmbH nach den langjährigen Erfahrungen der Nürnberger Rechtsanwälte jedoch weitere gewichtige Einwendungen.
Insbesondere ein bei finanzierten Immobilienkapitalanlagen oftmals sträflich vernachlässigter Punkt wurde unter anderem in den Prozess eingeführt: Der Widerruf des Darlehensvertrages. Vor dem Hintergrund vielfältiger Fehler in Widerrufsbelehrungen zahlreicher Banken beschränken sich gerichtliche Auseinandersetzungen in aller Regel auf die Belehrung allein. Dies ist allerdings viel zu kurz gegriffen. Völlig unabhängig von der Frage einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung wurden gegenüber Darlehensnehmern gesetzlich vorgeschriebene vorvertragliche Informationen oftmals nicht erteilt. „Allein deshalb können Verträge auch heute noch widerrufen werden“, so Rechtsanwalt Dr. Hoffmann.
Dementsprechend hielt das LG Wuppertal die Widerrufsbelehrung der ehemaligen GMAC-RFC Bank GmbH zwar für ordnungsgemäß. Es stütze sein Urteil jedoch maßgeblich auf den gerügten Umstand, dass die Bank ihre vorvertraglichen Mitteilungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und bejahte daher nichtsdestotrotz einen wirksamen Widerruf. Rechtsanwalt Göpfert bringt es auf den Punkt: „Wirksamer Widerruf trotz wirksamer Widerrufsbelehrung!“.
Es zeigt sich also, dass das Widerrufsrecht unter Beteiligung der früheren GMAC-RFC Bank GmbH oftmals auch heute noch ausgeübt werden kann. Auch Darlehensnehmer, die den Widerruf nicht vor dem 21.06.2016 erklärt haben, sollten ihre Finanzierungen weiterhin durch einen auf dem Gebiet des Bankrechts fachkundigen Rechtsanwalt prüfen lassen. In vielen Fällen kann man sich zudem gegen bereits eingeleitete oder drohende Vollstreckungsmaßnahmen erfolgreich zur Wehr setzen.