Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen vom 27.02.2018 verkündet, dass die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Stuttgart zur Fortschreibung der Luftreinhaltepläne der beiden Städte, in denen Fahrverbote für Dieselfahrzeuge als zulässig erachtet wurden, nicht zu beanstanden sind. Damit ist der Weg frei für die bereits seit Längerem diskutierten Fahrverbote. Nachdem in zahlreichen deutschen Städten die Schadstoffgrenzwerte deutlich überschritten werden, muss damit gerechnet werden, dass es für Millionen Autobesitzer schon bald heißt: „Diesel müssen draußen bleiben!“
Es liegt auf der Hand, dass diese Entscheidungen die Situation der durch den sogenannten Abgasskandal betroffenen Besitzer von Dieselkraftfahrzeugen deutlich verschärfen. Durch die eingeschränkte Nutzbarkeit werden die Wiederverkaufspreise weiter drastisch sinken. Trotz verschiedener, durch die Hersteller angepriesener „Umwelt- und Rückgabeprämien“ hat auch nicht jeder das nötige Kleingeld, um seinen „alten Diesel“ einfach durch ein Neufahrzeug zu ersetzen. „Zudem vertrauten viele Käufer jüngerer Fahrzeuge ja gerade darauf, bereits ein schadstoffarmes und damit umweltfreundliches Fahrzeug erworben zu haben, was sich erst im Nachhinein als falsch herausgestellt hat“, ergänzt Rechtsanwalt Göpfert.
Nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts gibt es keine finanzielle Ausgleichspflicht. „Gewisse Wertverluste sind hinzunehmen", sagte der Vorsitzende Richter Andreas Korbmacher. Die entscheidende Frage ist, wer den Schaden zu tragen hat. Es kann sicherlich nicht angehen, dass gutgläubige Käufer für die Schummeleien der Autokonzerne und das Versagen der Politik, die Hersteller zu effektiven technischen Nachrüstungen zu bewegen, im Ergebnis die Zeche zahlen müssen. Vielmehr ist die Autoindustrie Verursacherin des Problems und muss dementsprechend auch zur Verantwortung gezogen werden. Anders als in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts angedeutet, muss daher gelten: „Wer´s verbockt hat, soll zahlen“, stellt Rechtsanwalt Dr. Hoffmann klar.
Genau danach sieht es aber nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts trotz erneuter, eiliger Absichtsbekundungen in der Politik auch weiterhin leider nicht aus. Autobesitzer sollten all dies nicht einfach klaglos hinnehmen, sondern ihre Rechte ebenso entschieden wie zeitnah geltend machen. Es gibt bereits zahlreiche Gerichtsentscheidungen zugunsten geschädigter Autokäufer, die es ermöglichen, sich von dem „Skandalauto“ wertneutral zu trennen oder Schadensersatz zu fordern. Hier tickt jedoch jedenfalls für Betroffene des VW-Skandals die Uhr. Denn bereits am 31.12.2018 werden Ansprüche verjähren und können daher nicht mehr durchgesetzt werden. Auch in diesem Zusammenhang sollten sich Verbraucher nach Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte vor vermeintlich risikolosen, dem deutschen Zivilprozessrecht jedoch fremden „Sammelklagen“ hüten, sondern ihre Ansprüche vielmehr individuell geltend machen.
Bei finanzierten Käufen ist der Widerruf des Autokredits gegenüber der finanzierenden Bank im Vergleich zu aufwendigeren Schadensersatzprozessen ein weiterer, sehr „eleganter“ Weg, sein Auto loszuwerden. Auch hier urteilten beispielsweise bereits die Langerichte Berlin, Arnsberg, Ellwangen und München, dass Darlehensverträge auch heute noch wirksam widerrufen werden können. Nicht nur Darlehensnehmer, die ihr Auto über die Volkswagen Bank, SEAT Bank, SKODA Bank oder die Audi Bank finanziert haben, sollten ihre vollständigen Vertragsunterlagen daher durch einen auf dem Gebiet des Bankrechts fachkundigen Rechtsanwalt sorgfältig überprüfen lassen, nachdem auch Verträge zahlreicher anderer Banken Mängel aufweisen.