Schätzungsweise rund 250.000 der mit einem 3,0 Liter V6 oder 4.2 Liter V8 Dieselmotor der Audi AG bestückten Fahrzeuge der Marken Audi, Porsche und Volkswagen wurden nach Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgerüstet. Zu diesen Fahrzeugen ergingen demgemäß bereits in den Jahren 2017 und 2018 Rückrufe des KBA. In deren Folge erhielten die Fahrzeughalter, häufig aus heiterem Himmel, sodann im Jahr 2019 jeweils Rückrufschreiben der Hersteller, die sie erstmals mit der generellen Betroffenheit vom Abgasskandal konfrontierten. Demgemäß wird nach der derzeitigen Rechtsauffassung vieler Gerichte bereits Ende 2022 die dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist ablaufen. „Wer bislang noch nichts unternommen hat, sollte auf jeden Fall nunmehr schnell, jedoch bis spätestens Ende 2022 handeln, um am Ende nicht leer auszugehen“, mahnt Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann.
Audi wurde bereits in vielen gerichtlichen Verfahren im gesamten Bundesgebiet zu Schadensersatz verurteilt. So konnte die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg beispielsweise in den Verfahren vor dem LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 18.08.2020, 4 O 219/20 (Audi Q7, Euro 6); Urteil vom 26.02.2021, 4 O 1981/20 (Audi A8, Euro 6); Urteil vom 29.03.2021, 4 O 1730/20 (Audi A6, Euro 6); Urteil vom 17.11.2021, 16 O 1081/21 (Audi A6, Euro 5); Urteil vom 07.09.2021, 4 O 8137/20 (Audi A6, Euro 5); Urteil vom 31.08.2021, 4 O 7555/20 (VW Touareg, Euro 6) und vor dem LG Marburg, Urteil vom 29.10.2020, 2 O 67/20 (Audi A6, Euro 5) sowie vor dem OLG Köln, Urteil vom 28.10.2021, 28 U 14/21 (Audi A8, Euro 6), verbraucherfreundliche Urteile erstreiten. Diese Entscheidungen stehen neben einer Vielzahl anderer positiver Verfahrensabschlüsse exemplarisch für die gute Durchsetzbarkeit der Ansprüche Betroffener.
Erwerber betroffener Fahrzeuge, egal ob Euro 5 oder Euro 6, egal ob verkauft oder nicht, sollten daher umgehend ihre Ansprüche verfolgen und durchsetzen lassen. „Dies gilt vor allem, nachdem die Audi AG vor dem BGH, VII ZR 256/21 und VII ZR 389/21, erst am 16.12.2021 gleich zwei Niederlagen erleiden musste“, bekräftigt Rechtsanwalt Mirko Göpfert. Dr. Marcus Hoffmann ergänzt: „Im ersten Verfahren drohte wohl die Bestätigung eines Schadensersatzurteils des OLG Koblenz, so dass die Audi AG die Revision anscheinend deshalb zurücknahm, um ein verbraucherfreundliches Grundsatzurteil des BGH zu vermeiden. In dem zweiten Verfahren stellte der BGH klar, dass Schadensersatzansprüche bei finanzierten Verträgen auch bei einem verbrieften Rückgaberecht bestehen können“.
Der Weg ist damit dem Grunde nach frei. Fahrzeugerwerber betroffener Modelle, die 2019 von Audi, Porsche oder Volkswagen ein Rückrufschreiben erhalten hatten, sollten ihre Ansprüche daher mit Hilfe eines auf dem Gebiet des Verbraucherschutzrechts fachkundigen Rechtsanwalts zeitnah noch im Jahr 2022 durchsetzen.