Aufgrund der unter dem Begriff „Dieselskandal“ in den letzten Jahren aufgetretenen Probleme mit Dieselfahrzeugen suchen tausende Autokäufer nach Wegen, Wertverluste oder gar drohende Fahrverbote zu vermeiden. Häufig bleibt als Ausweg nur ein Vorgehen gegen den Händler oder den Hersteller. „In den letzten Monaten zeigte sich jedoch mehr und mehr, dass bei einem finanzierten Fahrzeugerwerb gerade der Widerruf des Finanzierungsvertrages ein geeignetes Mittel zur Problemlösung sein kann“, berichtet Rechtsanwalt Dr. Hoffmann aus seiner Praxis.
Dies bestätigt nun erneut ein aktuelles Urteil des LG München I. Nach der Urteilsbegründung unterlief der Audi Bank ein folgenschwerer Fehler bei der Formulierung der Vertragsbedingungen. Nach geltendem Recht muss die Bank bei Vertragsschluss dem Darlehensnehmer eine Fülle von Informationen zur Verfügung stellen. Zu diesen sogenannten Pflichtinformationen zählt auch die Angabe des einzuhaltenden Verfahrens bei Kündigung des Vertrages gemäß § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB.
Da es eine Vielzahl von Kündigungsrechten sowohl für die Bank, als auch den Verbraucher gibt, müssen nach Ansicht der Münchener Justiz alle denkbaren Kündigungsmöglichkeiten für beide Seiten genannt und aufgezählt werden. Rechtsanwalt Göpfert erläutert: „Zutreffend fordert das LG München I daher auch die Angabe der Kündigungsmöglichkeiten des Kunden, insbesondere derjenigen gemäß § 314 BGB.“
Da die Audi Bank im Vertragswerk keine Hinweise auf die Kündigungsmöglichkeiten des Darlehensnehmers aufgenommen hatte, wurden die erforderlichen Pflichtangaben nicht ordnungsgemäß erteilt. Die Widerrufsfrist lief damit nicht an und der Vertrag konnte wirksam widerrufen werden. Über den entschiedenen Einzelfall hinaus hat das Urteil nicht nur für Audi Kunden, sondern auch für viele andere Autokäufer Relevanz. „Unsere Erfahrung bei der Prüfung einer Vielzahl entsprechender Verträge zeigt, dass die Kündigungsmöglichkeiten der Verbraucher oft nur unzureichend dargestellt werden, sodass das Urteil des LG München I auch auf andere Hersteller und deren Banken übertragen werden kann“, stellt Rechtsanwalt Dr. Hoffmann klar.
Die Entscheidung zeigt erneut, dass der Widerruf des Autokredits gegenüber der finanzierenden Bank im Vergleich zu aufwendigen Schadensersatzprozessen ein sehr „eleganter“ Weg sein kann, sein Auto loszuwerden. Zudem steht diese Möglichkeit nicht nur Verbrauchern offen, deren Fahrzeug - derzeit - von dem sogenannten Abgasskandal betroffen ist, sondern allen Autokäufern, die den Erwerb finanziert haben. Denn im Falle des wirksamen Widerrufs können Autokäufer in aller Regel gleichzeitig auch den Erwerb des Fahrzeugs rückgängig machen.
Darlehensnehmer, die sich von ihrem Fahrzeug trennen wollen, sollten ihre vollständigen Vertragsunterlagen daher durch einen auf dem Gebiet des Bankrechts fachkundigen Rechtsanwalt sorgfältig überprüfen lassen.