Bislang sind im Zusammenhang mit dem Abgasskandal in aller Regel nur in Bezug auf den kleineren Motortypen EA189 Urteile gegen die Volkswagen AG ergangen. Nachdem immer mehr Gerichte den Autobesitzern Recht geben, sind die Erfolgsaussichten als sehr gut einzuschätzen. Vor Kurzem hat beispielsweise auch das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Hinweisbeschluss vom 05.03.2019, 13 U 142/18, eine Haftung von VW bejaht. Schadensersatzansprüche unterlagen entgegen der allgemeinen Berichterstattung auch nicht einer Verjährung zum 31.12.2018. Daher sollten Besitzer von Kfz mit EA189-Motoren vor dem Hintergrund der positiven Entwicklung in der Rechtsprechung auch 2019 ihre Ansprüche mit aller Konsequenz verfolgen.
Der Volkswagen-Konzern hat indessen nicht nur bei den durch die Volkswagen AG hergestellten, in Fahrzeugen der Marken VW, Audi, Seat und Skoda verbauten, Dieselmotoren des Typs EA189 „getrickst“. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ordnete vielmehr seit Ende letzten Jahres auch verpflichtende Rückrufe von „3.0 TDI Audis“ an, in denen sich federführend durch die Audi AG entwickelte Motoren mit der Typenbezeichnung EA897 befinden. Dementsprechend erhielten viele Mandanten der Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte in letzter Zeit unter dem Betreff „Rückruf 23X6 – Nox-Emissionen bei V-TDI-Motoren“ ein Schreiben von der Audi AG, worin sie zur Durchführung eines Software-Updates aufgefordert wurden.
„Die Gründe für die Rückrufe klingen aus dem EA189-Dieselskandal nur allzu bekannt. Das KBA hat auch bei diesen 3 Liter Motoren unzulässige Abschalteinrichtungen festgestellt“, erläutert Rechtsanwalt Göpfert. Nach Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte stehen bereits aufgrund der vom Kraftfahrt-Bundesamt aufgefundenen illegalen Abschalteinrichtungen auch für die betroffenen Audi-Kunden die notwendigen Tatsachen zur Verfügung, um Schadensersatzansprüche gegen die Audi AG geltend zu machen.
Nachdem die Manipulationen bei 3.0 V6 Dieselfahrzeugen erst unlängst aufgedeckt worden sind, kann es natürlich noch nicht die „Urteilsflut“ wie gegen die Volkswagen AG in Bezug auf EA189-Motoren geben. „Die haftungsbegründenden Tatsachen sind indessen hier wie dort die gleichen“, stellt Rechtsanwalt Dr. Hoffmann klar. Nachdem bereits das LG Stuttgart mit Urteil vom 08.01.2019, Az.: 7 O 265/18, die Audi AG zu Schadenersatz verurteilte, entschied jüngst auch das LG Offenburg, Urteil vom 29.03.2019, 3 O 94/18, zugunsten eines geschädigten Audi-Besitzers. Im Hinblick auf den Werbeslogan „Vorsprung durch Technik“ ist insbesondere die Feststellung des Gerichts bemerkenswert, dass Fahrzeugkäufer von der Audi AG erwarten, dass sie sich im Wettbewerb kraft ihrer Ingenieurskunst durchsetzt und nicht mit willentlich manipulierten Fahrzeugen ungerechtfertigte Vorteile erzielt.
Dem ist im Ergebnis nichts hinzuzufügen. Es zeigt sich also, dass auch Besitzer von 3.0 Liter V6 Dieselfahrzeugen der Marke Audi ihre Schadensersatzansprüche mit aller Konsequenz verfolgen und durchsetzen sollten.