Wir hatten bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Erlöschensvorschrift zum 21.06.2016 für den Widerruf in Altfällen nicht etwa pauschal für sämtliche Kredite zur Finanzierung von Immobilien gilt und gerade bei Verträgen der früheren GMAC-RFC Bank häufig nicht zum Tragen kommen dürfte. „Die Verträge dieser Bank weisen verschiedene Besonderheiten auf, die in vielen Fällen eine fortgesetzte Widerruflichkeit begründen können, wobei dies unabhängig davon gilt, ob der Vertrag schon abgelöst worden ist oder noch valutiert“, erläutert Rechtsanwalt Göpfert.
Die erfahrenen Praktiker beziehen sich hierbei auf ungewöhnliche Darlehenskonditionen sowie unzureichende Informationen bei Vertragsabschluss. „Oftmals konnten wir deutlich überzogene Kreditzinsen feststellen, so dass der Anwendungsbereich der Ausschlussvorschrift nicht eröffnet ist“, stellt Dr. Marcus Hoffmann fest.
Völlig unabhängig von der Frage einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung wurden Darlehensnehmern häufig auch nicht die notwendigen Pflichtangaben bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellt. Das Landgericht Wiesbaden bestätigte nunmehr in drei durch die Rechtsanwälte geführten Verfahren mit einer Entscheidungsserie mittelbar diese Rechtsauffassung.
Mit aktuellen Beschlüssen vom 08.05.2017, 24.05.2017 sowie 21.06.2017 wiesen gleich zwei Kammern des Landgerichts Wiesbaden darauf hin, dass der Widerruf allein aufgrund der Verletzung vorvertraglicher Informationspflichten wirksam erklärt werden kann. „Das Landgericht stellte außerdem jeweils klar, dass die Adaxio AMC GmbH für die rechtzeitige Erteilung der Informationen die volle Beweislast trägt“, merken die Rechtsanwälte Göpfert und Dr. Hoffmann an.
Über die durch das LG Wiesbaden beurteilte Rechtsfrage hinaus führt die zutreffende Argumentation des Gerichts nach Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte zwingend auch zur Nichtanwendung der Erlöschensvorschrift. Damit ist eine große Zahl von Altverträgen weiterhin widerruflich. In einem der genannten Verfahren wurde der Adaxio AMC GmbH, der früheren GMAC-RFC Bank GmbH, durch das LG Wiesbaden angeraten, den dortigen Klägern nach Ablösung des Darlehens eine Vergleichssumme in Höhe von 50.000,00 € zu zahlen.
Es zeigt sich also, dass das Widerrufsrecht unter Beteiligung der früheren GMAC-RFC Bank GmbH oftmals auch heute noch wirksam ausgeübt werden kann. Auch Darlehensnehmer, die den Widerruf nicht vor dem 21.06.2016 erklärt haben, sollten ihre Finanzierungen daher weiterhin durch einen auf dem Gebiet des Bankrechts fachkundigen Rechtsanwalt prüfen lassen.