Die Kreuzfahrt auf der MS Ocean Majesty vom 29.05.2022 bis zum 07.06.2022 verlief zunächst planmäßig und die Reisenden konnten ihre wohlverdiente Auszeit genießen. Nach dem Zwischenaufenthalt in Rønne auf der dänischen Insel Bornholm lief das Schiff am frühen Morgen des 31. Mai 2022 im Hafen von Karlskrona ein. Doch dann war die Reise auch schon vorbei und die Passagiere strandeten für einige Tage in Karlskrona.
Abbruch der Kreuzfahrt auf der MS Ocean Majesty in Karlskrona
Bereits am Abend des 31.05.2022 gab es eine Borddurchsage, dass die Maschine defekt sei und die Reise daher nicht nach Kalmar fortgesetzt werden könne. Am 01.06.2022 wurde den Passagieren mitgeteilt, dass die MS Ocean Majesty weiter festliegt. „Passagiere berichteten uns, dass sich bereits an diesem Tag eine gewisse Unruhe unter den Reisenden breit machte, nachdem Besatzungsmitglieder hektisch an Brandschutztüren und Rettungsbooten arbeiteten“, merkt Rechtsanwalt Dr. Hoffmann an. Am Morgen des 02.06.2022 gab es immer noch keine Freigabe durch die schwedischen Behörden, bis Hansa Touristik sodann abends mitteilte, dass die Technik an der Maschine nur zum Teil behoben werden konnte, da ein wichtiges Ersatzteil aufgrund von Lieferengpässen nicht an Bord sei. Nachdem eine Weiterfahrt erst am 03.06.2022 möglich werde, müsse die Kreuzfahrt abgebrochen werden. Die Rückreise nach Kiel erfolgte sodann am 04.06.2022.
„Schwerwiegende Sicherheitsmängel“ auf der MS Ocean Majesty?
„Für die meist älteren Passagiere war gerade die Ungewissheit während dieser Zeit natürlich sehr belastend“, weiß Rechtsanwalt Göpfert zu berichten. Denn neben den hektischen Aktivitäten der Crew waren auch den Reisenden die Berichte in örtlichen Medien bekannt, wonach schwerwiegende Mängel beispielsweise in der Rettungs-, Brand-, Kommunikations- und Sicherheitsorganisation festgestellt worden seien. Der Kapitän und der Kreuzfahrdirektor beriefen sich demgegenüber bis zum Schluss auf einen Maschinenschaden und fehlende Ersatzteile.
An dieser Darstellung hält die Hansa Touristik GmbH auch bis heute fest. Laut der an die Reisenden im Nachgang verschickten Schreiben seien die örtlichen Behörden an Bord gekommen, um gemeinsam mit den Technikern an Bord in verschiedenen Tests das Ausmaß des Defekts zu bewerten. Unglücklicherweise seine diese Tests teilweise falsch interpretiert und manipulativ verbreitet worden, wodurch Hansa Touristik Opfer einer Fake-News- Kampagne geworden sei.
Nicht wenige Reisende fühlen sich angesichts der Aktivitäten an Bord und der Presseberichterstattung ziemlich verschaukelt. Ein Reisender machte sich auch im Internet schlau und gab im Hinblick auf die durchgeführte Inspektion unter der Adresse „https://portal.emsa.europa.eu/...“ unter dem Button „Search“ als „Name“ die „OCEAN MAJESTY“ und den fraglichen Zeitraum („Period“) vom 31/5/2022 bis zum 3/6/2022 ein. Dort kann sich nach Auffassung der Verbraucherschützer von Kreuzfahrt-Anwalt.de jeder Betroffene auch mit geringen Englischkenntnissen sein eigenes Bild machen, ob auf der Anreise nach Karlskrona ggf. seine Gesundheit aufs Spiel gesetzt worden ist.
Erhebliche Schadensersatzansprüche zusätzlich zur Reisepreiserstattung auch bei „Fake-News“
In rein rechtlicher Hinsicht kann es dahinstehen, was denn wie wahre Ursache des Reiseabbruchs gewesen ist. Denn so oder so bestehen über eine prozentuale Erstattung des Reisepreises hinaus erhebliche Schadensersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude. Diese betragen auf der vorliegenden Kreuzfahrt in aller Regel mehrere Tausend Euro.
Das Besondere und vielen Betroffenen nicht Bewusste ist, dass diese Ansprüche zusätzlich zur anteiligen Rückzahlung des Reisepreises geltend gemacht werden können. „Dies dürfte auch erklären, weshalb Hansa Touristik derzeit sehr schnell versucht, eine Regulierung herbeizuführen, die einzig und allein eine prozentuale Erstattung des Reisepreises vorsieht“, stellen die erfahrenen Verbraucherschützer von Kreuzfahrt-Anwalt.de heraus. Denn auf diese Art und Weise will man die Kunden besänftigen.
Reisende der MS Ocean Majesty sollten sich damit indessen keinesfalls abspeisen lassen. Der Gesetzgeber hat dem Reisenden in dieser Situation nicht ohne Grund einen Schadensersatzanspruch eingeräumt. Denn diese Ansprüche sollen einen Ausgleich zwischen Unternehmer und Verbraucher schaffen. Der Veranstalter soll nicht aus wirtschaftlichen Interessen heraus vergessen, dass er mit einem kostenbaren Gut, nämlich der Urlaubszeit der Reisenden wettet, wenn er die ordnungsgemäße Durchführung der Reise nicht sicherstellen kann.