Zuletzt häuften sich Meldungen, dass es bei den großen Reedereien vermehrt zu Kreuzfahrtabsagen oder ähnlichen Reiseänderungen, wie beispielsweise Schiffswechseln oder erheblichen Routenänderungen, kam. Teils wurden Reisen ersatzlos gestrichen oder aber so erheblich geändert, dass die gebuchte Reise mit der letztlich dann bezahlten Reise kaum noch etwas gemein hat.
Absagen und erhebliche Änderungen von Kreuzfahrten
Wenn Kreuzfahrtveranstalter wie MSC, Costa oder AIDA in den letzten Wochen Reiseabsagen und erhebliche Änderungen bekanntgeben, sollten sich Betroffene wehren. „Der Umstand, dass Kreuzfahrten gar nicht oder aber nur stark verändert stattfinden, spricht unseres Erachtens klar für Entschädigungsansprüche der Reisenden“, berichtet Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann von Kreuzfahrt-Anwalt.de.
Anspruch der Reisenden auf Schadensersatz
Reedereien bieten den Betroffenen oftmals Umbuchungsmöglichkeiten oder bei Akzeptanz der Änderung Bordguthaben an. „Dieser Entschädigung durch Bordguthaben sollten Betroffene nicht leichtfertig folgen, denn auch die großen Reedereien haben nichts zu verschenken. Wenn die Reiseabsage oder Reiseänderung aus Gründen erfolgt, die dem unternehmerischen Risikobereich des Veranstalters zuzuordnen sind, kommen ganz erhebliche Ansprüche auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude in Betracht“, erläutert Rechtsanwalt Mirko Göpfert von Kreuzfahrt-Anwalt.de.
Diese Ansprüche betragen häufig ein Vielfaches des angebotenen Bordguthabens, was den Reisenden meist unbekannt ist. Wer hier – geblendet vom vermeintlich schnellen Bordguthaben – vorschnell gedanklich abschaltet, verliert am Ende Geld.
„Betroffene sollten daher auf keinen Fall einfach das Bordguthaben akzeptieren und die faktisch erzwungene Umbuchung hinnehmen“, stellen die erfahrenen Verbraucherschützer von Kreuzfahrt-Anwalt.de heraus. Der Gesetzgeber gab Verbrauchern bei Reiseabsagen durch den Veranstalter nicht ohne Grund einen erheblichen Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude. Dieser Anspruch soll einen Ausgleich zwischen Unternehmer und Verbraucher schaffen. Der Veranstalter soll nicht aus wirtschaftlichen Interessen heraus die Reisepläne ändern können, ohne dass er dem Verbraucher hierfür eine Entschädigung zu leisten hat. „Als Faustformel gilt, je näher die Abreise rückt, desto höher fällt der Anspruch aus, wobei dieser maximal die Höhe des Reisepreises erreichen kann, wohlgemerkt, zusätzlich zur Erstattung desselben“, merkt Rechtsanwalt Göpfert an.
Der Einzelfall ist maßgeblich – Ansprüche 2 Jahre durchsetzbar
Nach Auffassung der Rechtsanwälte von Kreuzfahrt-Anwalt.de sollten Betroffene einer Absage oder erheblichen Änderung der Kreuzfahrt prüfen lassen, ob und in welcher Höhe Ansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude im Raum stehen. Hierbei kann man nicht oft genug betonen:
Für Verbraucher geht es nicht nur um den Reisepreis, sondern um 20 % bis zu 100 % des Reisepreises zusätzlich zu dessen Erstattung.
Ansprüche wegen entgangener Urlaubsfreuden oder auch Minderung sowie andere aus dem Reisevertragsrecht resultierende Ansprüche können dabei bis zu 2 Jahre geltend gemacht werden. Entscheidend für den Fristbeginn ist hierbei der Tag, an dem die gebuchte Kreuzfahrt laut Vertrag enden sollte.