Die mehr als vier Millionen Besitzer von Fahrzeugen der Marken Seat, VW, Audi und Skoda mit der Abgasnorm Euro 6, in welchen der durch die VW AG hergestellte Nachfolge-Motor des berüchtigten EA189 mit der Bezeichnung EA288 verbaut worden ist, hofften teils noch, dass sie von dem VW-Dieselskandal verschont geblieben sind. Die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner hatte indessen bereits seit langem darauf aufmerksam gemacht, dass sich die Hinweise zunehmend verdichten, dass VW auch bei dem Nachfolgemodell EA288 erneut „getrickst“ hat.
In letzter Zeit sah beispielsweise das OLG Naumburg in seinem Urteil vom 09.04.2021, 8 U 68/20, in der beim EA288 installierten Fahrkurvenerkennung zu Recht eine unzulässige Abschalteinrichtung und verurteilte die Volkswagen AG zu Schadensersatz. Auch in diesem Fall gab es keinen verbindlichen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) für einen Golf VII TDI mit einem Motor des Typs EA288, sondern „nur“ eine freiwillige Service-Maßnahme (dortiger Code 23X4).
Derzeit bittet die SEAT Deutschland GmbH unter dem Betreff Servicemaßnahme 23CJ nunmehr auch viele Halter eines SEAT Leon, ihre Fahrzeuge zu einem autorisierten Seat Partner zu bringen, um ein Software-Update für das Motorsteuergerät vornehmen zu lassen. Dass Hintergrund für die aktuellen Schreiben allein der Wunsch von Seat sein soll, einen effektiven Beitrag für eine bessere Luftqualität zu leisten, muss nach dem Dafürhalten der Nürnberger Rechtsanwälte stark bezweifelt werden.
Wie bereits den Anschreiben des Kraftfahrt-Bundesamts und dem dort jeweils genannten Ansprechpartner „Bereich Marktüberwachung“ zu entnehmen ist, werden die Maßnahmen durch das KBA überwacht. „Daher liegt der Verdacht nahe, dass Seat einen verpflichtenden Rückruf vermeiden will und in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt zunächst Servicemaßnahmen durchführt. Falls es Seat nicht gelingt, einen bestimmten Prozentsatz ihrer Fahrzeuge im Rahmen der „Servicemaßnahme 23CJ“ mit einem Software-Update zu versehen, kann aus einem „freiwilligen Rückruf“ auch schnell ein verpflichtender Rückruf werden“, meint Rechtsanwalt Dr. Hoffmann.
In den zunächst harmlos klingenden „Software-Update-Schreiben“ der SEAT Deutschland GmbH können auch ansonsten erhebliche Gefahren lauern. Wie bei sämtlichen anderen Herstellern auch, können sich die Maßnahmen negativ auf die Fahrzeuge auswirken. Dies ist auch nicht wirklich überraschend. Denn wenn die Abgasproblematik mit einem bloßen Software-Update „ganz schnell und einfach“ ohne schädliche Auswirkungen auf den Motor in den Griff zu bekommen wäre, stellt sich nach Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte doch folgende Frage: Warum wurde die Motorsteuerungssoftware nicht schon bei der Herstellung der Motoren entsprechend programmiert, sondern seitens der Hersteller unter bewusster Inkaufnahme von ganz erheblichen Haftungsrisiken „getrickst“? „Viele Autobesitzer berichteten uns demgemäß von negativen Auswirkungen nach Durchführung solcher Maßnahmen, wie etwa nachlassender Leistung, einem erhöhten Spritverbrauch bis hin zu einer Versottung des Motors“, weiß Rechtsanwalt Göpfert aus der Praxis zu berichten.
Es zeigt sich also, dass sich Autobesitzer an derartigen Servicemaßnahmen nicht vorschnell beteiligen, sondern zuvor rechtlichen Rat einholen sollten. Wenn das Softwareupdate erst einmal aufgespielt worden ist, wird es für Seat-Fahrer in einem Gerichtsverfahren deutlich schwieriger, etwaige Manipulationen der ursprünglichen Software nachzuweisen. Auch deshalb sollte man sehr vorsichtig sein. Nachdem auch Verjährungsfristen zu beachten sind und die Gefahr eines sich anschließenden verpflichtenden Rückrufs durch das KBA besteht, empfiehlt sich rasches Handeln.