Zuletzt entschied nunmehr bereits das fünfte Oberlandesgericht zugunsten der vom Dieselskandal betroffenen Autokäufer. Das OLG München urteilte am 27.09.2021, 3 U 1705/21, als erstes bayerisches Obergericht, dass Volkswagen bei Neuwagengeschäften 10 Jahre seit Abschluss des Kaufvertrages bzw. der verbindlichen Bestellung auf Schadensersatz haftet. „Betroffene Neuwagenkunden, egal ob sie von VW direkt oder über einen Händler erworben haben, sollten vor dem Hintergrund der inzwischen als gefestigt zu bezeichnenden obergerichtlichen Rechtsprechung umgehend tätig werden“, meint Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann aus Nürnberg.
Neben dem OLG München, 3 U 1705/21, entschieden auch das OLG Schleswig, 7 U 187/20 – in einem durch die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner geführten Verfahren, das OLG Stuttgart, 10 U 339/20, das OLG Koblenz, 7 U 1602/20, das OLG Oldenburg, 14 U 225/20, sowie das OLG Karlsruhe, 13 U 168/21, in dieser Frage gegen die Braunschweiger Autobauer. Alle Oberlandesgerichte bestätigten, dass ein Erwerber bis 10 Jahre nach Kaufvertragsabschluss Schadensersatzansprüche geltend machen und das Fahrzeug damit auch an VW zurückgeben kann. „Ob bereits ein Software-Update aufgespielt worden ist oder nicht, ist dabei vollkommen unerheblich. Wichtig ist aber, dass der Betroffene nicht zu lange zuwartet, denn der Anspruch wird mit jedem gefahrenen Kilometer kleiner“, erläutert Rechtsanwalt Göpfert.
Volkswagen entschädigte weltweit Kunden in Milliardenhöhe. Dabei ist aber leider festzustellen, dass die Anzahl derjenigen deutschen Kunden, die eine Entschädigung erhielten, nach wie vor sehr überschaubar ist. Jeder Erwerber eines Volkswagen Neufahrzeuges sollte sich daher umgehend Rat einholen und seine Ansprüche berechnen lassen. „Es geht hier meist um mehrere Tausend Euro, die Betroffene letztlich verschenken, wenn sie nichts unternehmen“, weiß Rechtsanwalt Dr. Hoffmann aus der Praxis zu berichten.
Aber auch diese Ansprüche gegenüber Volkswagen können nicht grenzenlos geltend gemacht werden. Die Verjährung der aus § 852 BGB resultierenden sogenannten Restschadensersatzansprüche beträgt zehn Jahre. Die Frist wird taggenau ab dem Tag des Erwerbs berechnet, so dass dringend zu empfehlen ist, nichts auf die lange Bank zu schieben. Neben dem Zeitablauf gibt es eine weitere Gefahr für die Geschädigten, letztlich ohne Schadensersatz zu bleiben. „Da der BGH die Anrechnung der gefahrenen Kilometer vorgibt und viele Gerichte mit lediglich 250.000 km Gesamtlaufleistung rechnen, stellt ein Kilometerstand von etwa 200.000 bis 220.000 km oftmals eine wirtschaftliche Grenze dar, ab der es kaum noch sinnvoll ist, Ansprüche geltend zu machen“, ergänzen die Verbraucherschutzanwälte der Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner.
Kunden des Volkswagenkonzerns, die ihr Neufahrzeug nach dem 01.12.2011 bei Volkswagen oder einem Vertragshändler gekauft haben, müssen also auch aktuell nicht leer ausgehen. Solchen Betroffenen ist unabhängig vom Bestand einer Rechtsschutzversicherung anzuraten, unmittelbar fachkundigen Rat einzuholen und ihre Ansprüche nunmehr bald geltend zu machen.