Die Rechtsanwälte hatten bereits berichtet, dass verschiedene Kammern des LG Wiesbaden ihrer Rechtsauffassung zur Widerruflichkeit von Darlehen mit der Adaxio AMC GmbH allein wegen der Verletzung vorvertraglicher Informationspflichten gefolgt sind. Jetzt liegt ein erstes Urteil zugunsten einer durch die Nürnberger Kanzlei vertretenen Darlehensnehmerin vor.
Das LG Wiesbaden stellte in seiner aktuellen Entscheidung vom 21.11.2017 fest, dass der mit der ehemaligen GMAC-RFC Bank GmbH im Jahr 2006 geschlossene Kreditvertrag noch wirksam widerrufen werden konnte. Vor allem führte die Entscheidung aufgrund der gestellten Anträge auch zu einer ganz erheblichen Reduktion der Darlehensrestschuld. „Der vom LG Wiesbaden ausgeurteilte Vorteil für unsere Mandantin betrug rund 42.000,00 €“, berichtet der sachbearbeitende Rechtsanwalt Göpfert.
Vor dem Hintergrund vielfältiger Fehler in Widerrufsbelehrungen zahlreicher Banken beschränken sich gerichtliche Auseinandersetzungen in aller Regel auf die Belehrung allein. Dies ist nach Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte allerdings viel zu kurz gegriffen.
Völlig unabhängig von der Frage einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung wurden gegenüber Darlehensnehmern gesetzlich vorgeschriebene vorvertragliche Informationen nicht erteilt. „Allein deshalb können Verträge auch heute noch widerrufen werden“, so Rechtsanwalt Dr. Hoffmann. Dementsprechend musste sich das LG Wiesbaden mit der Widerrufsbelehrung der ehemaligen GMAC-RFC Bank GmbH, die von verschiedenen Gerichten für wirksam erachtet wurde, gar nicht beschäftigen. Das Gericht stützte die Wirksamkeit des Widerrufs vielmehr maßgeblich auf den durch die Nürnberger Rechtsanwälte gerügten Umstand, dass die Bank ihre vorvertraglichen Mitteilungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
Über die durch das LG Wiesbaden beurteilte Rechtsfrage hinaus führt die zutreffende Argumentation des Gerichts nach Auffassung der Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte zwingend auch zur Nichtanwendung der Erlöschensvorschrift zum 21.06.2016. Damit wäre eine große Zahl von Altverträgen weiterhin widerruflich. „Gerade die Verträge der ehemaligen GMAC-RFC Bank GmbH weisen oft weitere Besonderheiten auf, die in vielen Fällen eine fortgesetzte Widerruflichkeit begründen können, wobei dies unabhängig davon gilt, ob der Vertrag schon abgelöst worden ist oder noch valutiert“, meint Rechtsanwalt Göpfert. Oftmals konnten die erfahrenen Praktiker auch deutlich überzogene Kreditzinsen feststellen, sodass der Anwendungsbereich der Ausschlussvorschrift auch deshalb nicht eröffnet ist.
Es zeigt sich also, dass das Widerrufsrecht unter Beteiligung der früheren GMAC-RFC Bank GmbH oftmals auch heute noch ausgeübt werden kann. Auch Darlehensnehmer, die den Widerruf nicht vor dem 21.06.2016 erklärt haben, sollten ihre Finanzierungen daher weiterhin durch einen auf dem Gebiet des Bankrechts fachkundigen Rechtsanwalt prüfen lassen.