Bei Baufinanzierungen ist bekannt, dass sich mit dem Widerruf erhebliche wirtschaftliche Vorteile erzielen lassen. Bei sonstigen Verbraucherdarlehen führte der „Widerrufsjoker“ in der öffentlichen Diskussion bislang eher ein Schattendasein. Die Nürnberger Rechtsanwälte hatten jedoch bereits seit Längerem darauf hingewiesen, dass nach ihrer Ansicht auch eine Vielzahl von PKW-Finanzierungsverträgen ebenfalls widerruflich ist und damit Käufern äußerst lukrative Rückgabechancen eröffnet werden.
Bereits das LG Arnsberg bestätigte mit Urteil vom 17.11.2017, Az.: 2 O 45/17, diese Rechtsauffassung und erklärte den Widerruf eines Autokreditvertrages mit der Volkswagen Bank wegen unzureichender Angaben über das bei der Kündigung einzuhaltende Verfahren für wirksam. Nunmehr schloss sich auch das LG Berlin in seiner ebenfalls gegen die VW-Bank ergangenen Entscheidung vom 05.12.2017, Az.: 4 O 150/16, an. „Das Gericht attestierte der Bank des VW Konzerns gleich verschiedene Fehler in den sogenannten Pflichtangaben, von deren Erteilung bereits der Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich abhängt“, so Rechtsanwalt Dr. Hoffmann.
Zunächst sei der Darlehensnehmer, wie bereits durch das LG Arnsberg festgestellt, wiederum nicht klar und verständlich über alle Möglichkeiten aufgeklärt worden, den Vertrag durch Kündigung zu beenden, nachdem sowohl ein Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Kunden, als auch auf die durch die Bank bei einer Kündigung zu beachtende Form fehle. „Zudem urteilte das LG Berlin zutreffend, dass auch die Angaben darüber, wie die Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen ist, nicht ausreichend sind“, erläutert Rechtsanwalt Göpfert. Der Widerruf wurde daher wirksam erklärt.
Der Widerruf des Autokredits gegenüber der finanzierenden Bank ist im Vergleich zu aufwendigen Schadensersatzprozessen ein sehr „eleganter“ Weg, sein Auto loszuwerden. Zudem steht diese Möglichkeit nicht nur Verbrauchern offen, deren Fahrzeug - derzeit - von dem sogenannten Abgasskandal betroffen ist, sondern allen Autokäufern, die den Erwerb finanziert haben. Im Falle des wirksamen Widerrufs können Autokäufer in aller Regel gleichzeitig auch den Erwerb des Fahrzeugs rückgängig machen und müssen den Kredit nicht mehr zurückzahlen. Der Darlehensnehmer bekommt seine Anzahlung und alle geleisteten Tilgungszahlungen zurück. Nur den vergleichsweise geringen Zinsanteil darf die Bank behalten.
Äußerst umstritten ist die durch das LG Berlin bejahte Frage, ob der Autokäufer eine Entschädigung für die gefahrenen Kilometer leisten muss. Nach Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte besteht jedenfalls bei Verträgen ab dem 13.06.2014 für einen derartigen Anspruch der Bank schlicht keine Rechtsgrundlage. Selbst bei Annahme einer Wertersatzverpflichtung bleibt der Widerruf in aller Regel trotzdem wirtschaftlich lohnenswert, nachdem die Nutzungsentschädigung nahezu ausnahmslos deutlich geringer als der zwischenzeitlich eingetretene Wertverlust ist.
Darlehensnehmer, die ihr Auto über die Volkswagen Bank, SEAT Bank, SKODA Bank oder die Audi Bank finanziert haben, sollten ihre vollständigen Vertragsunterlagen daher durch einen auf dem Gebiet des Bankrechts fachkundigen Rechtsanwalt sorgfältig überprüfen lassen.