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Zweiter Akt im VW Abgasskandal: Manipulationsverdacht bei aktuellen Dieselmotoren des Typs EA288 (Euro 6) erhärtet sich

Betroffene sollten jetzt Schadensersatz verlangen!

(lifePR) (Nürnberg, )
Man möchte es kaum für möglich halten. Nachdem bereits eine Vielzahl von Entscheidungen gegen die Volkswagen AG wegen der Manipulationssoftware in den berüchtigten VW-Dieselmotoren des Typs EA189 ergangen sind, verdichten sich die Hinweise, dass VW auch bei dem Nachfolgemodell EA288 erneut „getrickst“ hat. „Betroffene Besitzer von Kfz der Marken VW, Audi, Seat und Skoda sollten nicht einfach auf entsprechende Rückrufaktionen warten, sondern jetzt ihre Ansprüche geltend machen“, halten Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Bank- und Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg fest.

Bislang sind im Zusammenhang mit dem Abgasskandal in aller Regel nur in Bezug auf den älteren Motortypen EA189 Urteile gegen die Volkswagen AG ergangen. Neben einer Flut von landgerichtlichen Entscheidungen sehen auch die Oberlandesgerichte Volkswagen in jüngerer Zeit in der Verantwortung. Schadensersatzansprüche unterlagen entgegen der allgemeinen Berichterstattung auch nicht einer Verjährung zum 31.12.2019. „Daher sollten Besitzer von Kfz mit EA189-Motoren vor dem Hintergrund der positiven Entwicklung in der Rechtsprechung auch im Jahr 2020 ihre Ansprüche weiterhin mit aller Konsequenz verfolgen“, stellt Rechtsanwalt Göpfert heraus.

Die mehr als vier Millionen Besitzer von neueren Fahrzeugen der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit der Abgasnorm Euro 6, in welchen der Nachfolge-Motor des EA189 mit der Bezeichnung EA288 verbaut worden ist, hofften oftmals noch, dass sie von dem VW-Dieselskandal verschont geblieben sind. Nach Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte Dr. Hoffmann & Partner, die zahlreiche Geschädigte im Abgasskandal vertreten, spricht jedoch leider sehr viel dafür, dass auch bei den Dieselmotoren des Typs EA288 weiterhin bzw. erneut „getrickst“ worden ist.

So stellte das OLG Köln im Rahmen eines Verhandlungstermins am 12.09.2019 zum Az.: 15 U 234/18, heraus, dass die Implementierung einer Software zur Zykluserkennung in dem dort verfahrensgegenständlichen Motor EA288 zwischen den Parteien unstreitig sei. Vor diesem Hintergrund äußerte der Senat, dass nach seiner vorläufigen Rechtsauffassung eine Haftung von VW an sich nicht von der Hand zu weisen sei. „In zahlreichen durch unsere Kanzlei gegen VW geführten Gerichtsverfahren wurde unser Vortrag zu einer dem Grunde nach bereits aus den EA189-Motoren bekannten und nach dem gleichen Muster arbeitenden Zykluserkennung durch VW ebenfalls nicht in Abrede gestellt“, weiß Rechtsanwalt Dr. Hoffmann aus der Praxis zu berichten.

Anfang Dezember letzten Jahres ließ die Staatsanwaltschaft Braunschweig die Geschäftsräume von VW in Wolfsburg durchsuchen. Im Mittelpunkt der Ermittlungen stand der Motor EA288, der im Verdacht steht ebenso wie sein Vorgängermodell mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen zu sein. Auch aufgrund der neuerlichen Razzia ist der EA288 nach Meinung der Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner nicht nur der Nachfolger des EA189, sondern zugleich ein weiterer, unrühmlicher Akt im VW Abgasskandal. Nachdem die Manipulationen bei Dieselfahrzeugen mit Motoren des Typs EA288 erst unlängst aufgedeckt worden sind, kann es natürlich noch nicht die „Urteilsflut“ wie gegen die Volkswagen AG in Bezug auf EA189-Motoren geben. „Die haftungsbegründenden Tatsachen sind indessen hier wie dort die gleichen“, stellt Rechtsanwalt Dr. Hoffmann klar.

Auch wenn der EA288 von amtlichen Rückrufen bislang weitgehend verschont geblieben ist, sollten auch Besitzer von neueren Fahrzeugen der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit einem Dieselmotor des Typs EA288 nicht zögern, ihre Ansprüche durchzusetzen. Nachdem auch hier Verjährungsfristen zu beachten sind, empfiehlt sich rasches Handeln. Gerade wenn Autobesitzer über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen, die bereits vor dem Kauf abgeschlossen worden ist, besteht vielfach ohnehin so gut wie kein Kostenrisiko.

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