Der Fall: Ein Schuldner wollte online auf das Girokonto eines Gläubigers 1.800 Euro überweisen. Dabei tippte er versehentlich die falsche Kontonummer ein. Diese Kontonummer existierte jedoch ebenfalls - und so gingen die 1.800 Euro auf das Konto einer Frau, die das Geld restlos verbrauchte. Da die Frau in finanziellen Nöten steckte und deshalb das Geld nicht zurückzahlen konnte, verklagte der Gläubiger seine Bank auf Schadenersatz. Vor Gericht scheiterte er allerdings mit seiner Klage.
Das Amtsgericht München stellte klar, dass seitens der Bank keine Pflichtverletzung vorläge. Eine Pflicht zur Prüfung von Kontonummern und Empfängernamen bestehe im beleglosen Zahlungsverkehr nicht. Vielmehr sei die Empfängerbank berechtigt, die ihr übermittelten Daten ausschließlich auf Grund der Kontonummer auszuführen. Außerdem beinhalte die Benutzung des beleglosen Zahlungsverkehrs mit all seinen Vorteilen den Verzicht auf einen solchen Abgleich.
Online-Überweisungen sollten also unbedingt vor dem Abschicken noch einmal auf Tippfehler überprüft werden.