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Norddeutsche Wirtschaft fordert: Bildungsurlaubsgesetze müssen grundlegend reformiert und vereinheitlicht werden

(lifePR) (Kiel, )
Die Bildungsurlaubs- und Bildungsfreistellungsgesetze in den norddeutschen Bundesländern müssen dringend reformiert und vereinheitlicht werden. Dies fordert die Arbeitsgemeinschaft Norddeutscher Industrie- und Handelskammern (IHK Nord) in einem Positionspapier, das heute (21.04.2008) an politische Mandatsträger in den fünf norddeutschen Bundesländern Bremen, Hamburg, Niedersachen, Schleswig- Holstein und Mecklenburg-Vorpommern geschickt wurde. Der IHK Nord gehören 14 Industrie- und Handelskammern an, die insgesamt mehr als 650.000 Unternehmen vertreten.

Bildung sei der entscheidende Erfolgsfaktor in der heutigen Wissensgesellschaft, betont die IHK Nord in ihrem Positionspapier. Daher fördere und fordere sie Qualifizierung als notwendige Zukunftsinvestition. Der prinzipiell richtige Gedanke, über Bildungsurlaubs- und Bildungsfreistellungsgesetze Bildungsimpulse zu setzen, werde durch weit gefasste Bildungsurlaubsmöglichkeiten in der bestehenden Gesetzgebung aber konterkariert. Lutz H. Peper, Präses der Handelskammer Bremen, sagte: »Die Wirtschaft setzt im stetigen Strukturwandel auf das Prinzip des lebenslangen Lernens. Daher ist es notwendig, dass Bildungsfreistellung in weitaus größerem Maße als bisher berufsorientiert stattfindet und sich die Arbeitnehmer an diesem Instrument der Weiterbildung angemessen beteiligen.«

Folgende Kernforderungen nennt die IHK Nord in ihrem Positionspapier zur Reform der Bildungsurlaubsgesetze:

- Die zum Teil bestehende Ausrichtung der gesetzlich anerkannten Weiterbildungsangebote auf Qualifizierungen mit erkennbarem Freizeit- oder Sportcharakter muss entfallen. Außerdem sollte die Begrifflichkeit »Bildungsurlaubsgesetz « einheitlich auf »Bildungsfreistellungsgesetz« geändert werden, um den Eindruck einer Freizeitorientierung zu vermeiden.
- Der Umfang der Bildungsfreistellung sollte für Weiterbildungsangebote, die nicht berufsbezogen sind, auf fünf Arbeitstage innerhalb eines Zwei- Jahreszeitraumes begrenzt werden. Eine Möglichkeit der Kumulierung der Bildungsurlaubstage auf folgende Jahreszeiträume sollte entfallen.
- Da Bildung und Weiterbildung nicht nur Aufgabe des Unternehmens, sondern auch des Arbeitnehmers selbst ist, sollte eine Freistellung nur unter der Bedingung gewährt werden, dass der Anspruchnehmer für die Hälfte der Dauer arbeitsfreie Zeit einbringt.
- Die Weiterbildung nach dem Bildungsfreistellungsgesetz muss transparenter gestaltet werden. Unternehmer müssen die Möglichkeit erhalten, sich über die Inhalte der Bildungsveranstaltungen des Arbeitnehmers vorab zu informieren.
- Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die Teilnahme an einer Maßnahme spätestens acht Wochen vor Beginn mitteilen, um die betriebliche Planung zu erleichtern.
- In Betrieben mit bis zu 50 Mitarbeitern kann eine betriebliche Weiterbildung an den Freistellungsanspruch angerechnet werden (Kleinbetriebsklausel).
- Um die bestehende Zersplitterung der Ansprüche in Norddeutschland zu beseitigen, sollten die vorgenannten Punkte einheitlich bei der Reform aller norddeutschen Bildungsurlaubs- bzw. Bildungsfreistellungsgesetze berücksichtigt werden.

Positionspapier

Bildungsurlaubs- bzw. Bildungsfreistellungsgesetze in Norddeutschland zeitgemäß modifizieren

Bildung ist ein zentrales Element der Zukunftsstrategie in einer Wissensgesellschaft sowie eine Antwort auf den demografischen und technologischen Wandel. Die IHK Nord, als Zusammenschluss der 14 norddeutschen Industrie- und Handelskammern, setzt sich konsequent für die Verbesserung der bildungspolitischen Rahmenbedingungen ein. Mit unserem Engagement im Pakt für Ausbildung tragen wir maßgeblich zur guten Ausbildungsplatzsituation bei. Unsere vielfältigen Aktivitäten im Bereich der Fort- und Weiterbildung, wie etwa die Durchführung von Lehrgängen und Prüfungen in der beruflichen Aufstiegs- und Anpassungsweiterbildung und die Begleitung von Zertifikatlehrgängen und Praxistrainings mit IHK-Zertifikat, sichern das Know-how und die Beschäftigungsfähigkeit vieler Arbeitnehmer in unserer Region. Wir unterstützen lebenslanges Lernen, in dem wir Qualifizierung als notwendige Investition in die Zukunft fördern und fordern. Vor dem Hintergrund unserer bildungspolitischen Grundposition halten wir es für erforderlich, die bestehenden Bildungsurlaubs- bzw. Bildungsfreistellungsgesetze den heutigen Erfordernissen anzupassen und dabei bestehenden Defiziten und Missbräuchen entgegenzuwirken. Das vorliegende Positionspapier steckt den Rahmen hierfür ab.

1. Situation
Den Bildungsurlaubs- bzw. Bildungsfreistellungsgesetzen der Länder ist die Grundidee gemein, die Bildungschancen von Arbeitnehmern zu verbessern. Die gesetzlichen Regelungen räumen Arbeitnehmern deshalb auf Antrag ein Recht ein, Maßnahmen zur allgemeinen, politischen, beruflichen bis hin zur kulturellen Weiterbildung in Anspruch nehmen zu können. Zugleich ist in ihnen eine Verpflichtung des Arbeitgebers niedergelegt, Arbeitnehmer für die Teilnahme an zugelassenen Veranstaltungen unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen.

Seit den 1970-er Jahren haben 12 der 16 Bundesländer Bildungsurlaubs- bzw. Bildungsfreistellungsgesetze eingeführt. In allen Bundesländern des IHK Nord- Verbundes bestehen diese flächendeckend. Die südlichen Bundesländer wie Baden- Württemberg und Bayern, aber auch Sachsen und Thüringen, verzichten dagegen bis heute bewusst auf eine gesetzliche Regelung, da sie ihrer eigentlichen Zielsetzung in der Praxis meist nicht gerecht wird und die Wirtschaft sowie Gebietskörperschaften belastet. Es zeigt sich, dass in stark gewerkschaftsdominierten Großunternehmen und im öffentlichen Dienst die Inanspruchnahme der gesetzlichen Bildungsfreistellung zum Teil systematisch betrieben wird. Dabei betrifft nur ein kleinerer Teil der Maßnahmen die berufliche Fort- und Weiterbildung.

Einige Bundesländer haben auf diese Defizite bereits reagiert. So enthält ein Teil der Ländergesetze inzwischen eine jährliche Belastungsobergrenze, ab deren Erreichen die Arbeitgeber nicht mehr freistellen müssen. Im Saarland wird die Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer gestärkt, indem jeweils die Hälfte der in Anspruch genommenen Bildungsfreistellung durch Urlaub, Zeitausgleich oder unbezahlte Freistellung auszugleichen ist. Das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern erstattet den Arbeitgebern auf Antrag grundsätzlich sogar das für den Zeitraum der Bildungsfreistellung fortzuzahlende Arbeitsentgelt in Höhe des Bruttoarbeitslohnes zuzüglich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.

Im Bereich der IHK Nord gelten die einschlägigen Bestimmungen seit den 1990-er Jahren weitgehend unverändert. Sie enthalten in der Regel einen Anspruch auf fünf bis zehn Tage bezahlte Freistellung für anerkannte Veranstaltungen der politischen, beruflichen oder allgemeinen Weiterbildung innerhalb eines Ein- bis Zwei- Jahreszeitraums. Eine Zusammenfassung von nicht genommenen Weiterbildungstagen über mehrere Jahre ist möglich.

2. Reformvorschlag
Die weit gefassten Geltungsbereiche der gesetzlichen Bildungsfreistellung sind unter den Möglichkeiten, sich über die Medien allgemein, gesellschaftspolitisch oder kulturell umfassend zu informieren, nicht mehr zeitgemäß. Um der Notwendigkeit des lebenslangen Lernens Rechnung zu tragen, müssen die Normierungen in den norddeutschen Bundesländern nach folgender Maßgabe geändert werden:

Die zum Teil bestehende Ausrichtung der gesetzlich anerkannten Weiterbildungsangebote auf nicht berufsbezogene Qualifizierung mit erkennbarem Freizeit- oder Sportcharakter muss entfallen. Die Bildungsfreistellung sollte sich auf die berufsbezogene Weiterbildung konzentrieren. Außerdem sollte die Begrifflichkeit Bildungsurlaubsgesetz einheitlich auf Bildungsfreistellungsgesetz geändert werden, um den Eindruck einer Freizeitorientierung zu vermeiden.

Der Bildungsfreistellungsumfang sollte für nicht berufsbezogene Weiterbildungsangebote auf fünf Arbeitstage innerhalb eines Zwei-Jahreszeitraumes begrenzt werden, wobei die Möglichkeit der Kumulierung der Bildungsurlaubstage auf folgende Jahreszeiträume entfällt.

Da Bildung und Weiterbildung nicht nur Aufgabe des Unternehmens, sondern auch des Arbeitnehmers selbst ist, sollte eine Freistellung nur unter der Bedingung gewährt werden, dass der Anspruchnehmer für die Hälfte der Dauer arbeitsfreie Zeit einbringt.

Die Weiterbildung nach dem Bildungsfreistellungsgesetz muss transparenter gestaltet werden. Unternehmer müssen deshalb die Möglichkeit erhalten, sich über die Inhalte der Bildungsveranstaltungen des Arbeitnehmers vorab zu informieren.

Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die Teilnahme an einer Maßnahme spätestens acht Wochen vor Beginn mitteilen, um die betriebliche Planung zu erleichtern.

In Betrieben mit bis zu 50 Mitarbeitern kann eine betriebliche Weiterbildung an den Freistellungsanspruch angerechnet werden (Kleinbetriebsklausel).

Um die bestehende Zersplitterung der Ansprüche in Norddeutschland zu beseitigen, sollten die vorgenannten Punkte einheitlich bei der Reform aller norddeutschen Bildungsurlaubs- bzw. Bildungsfreistellungsgesetze berücksichtigt werden.

3. Fazit
Die Bildungsurlaubs- bzw. Bildungsfreistellungsgesetze in den norddeutschen Ländern müssen grundlegend modifiziert und vereinheitlicht werden. Ziel muss sein, die Nutzung des Instruments der Weiterbildung an die heutigen Erfordernisse der Wissensgesellschaft anzupassen. Eine berufsorientierte und transparente Bildungsfreistellung, zu der der Arbeitnehmer seinen Beitrag leistet, stellt die Basis dafür dar, mit dem stetigen Strukturwandel Schritt halten zu können.
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