Ab dem 1. Januar 2010 sind Beiträge zur Krankenversicherung für den Steuerpflichtigen selbst, für seinen Ehegatten oder eingetragenen Le-benspartner und für jedes kindergeldberechtigte Kind als Sonderausgaben abzugsfähig - und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine gesetzliche oder private Krankenversicherung handelt.
Beiträge zur privaten Krankenversicherung sind jedoch nur insoweit zu berücksichtigen, wie der Versicherungsnehmer einen Versicherungs-schutz erwirbt, der dem der gesetzlichen Krankenversicherung ent-spricht. Prämien für zusätzliche Versicherungsleistungen, wie beispielsweise Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer, können nicht abgesetzt werden. Auch Aufwendungen für Krankengeld oder Krankentagegeld sind davon ausgenommen.
Daher werden bei einem gesetzlich versicherten Arbeitnehmer, dessen Krankengeld bereits im Beitrag abgesichert ist, die geleisteten Kranken-versicherungsbeiträge um eine Pauschale von 4 % gekürzt.
Bei pflichtversicherten und freiwillig gesetzlich krankenversicherten Ar-beitnehmern werden die Beiträge mit der elektronischen Lohnsteuerbe-scheinigung durch den Arbeitgeber an die Finanzverwaltung übermit-telt. Führt der freiwillig versicherte Arbeitnehmer seine Beiträge selbst ab, übermittelt die Kasse die Daten für den Steuerabzug.
Interessierte können die IKK Südwest an sieben Tagen in der Woche rund um die Uhr über die kostenfreie IKK Service-Hotline 0800/0 119 119 oder unter www.ikk-suedwest.de erreichen.