Alle Aufregung um die gesplitteten Mehrwertsteuer-Sätze für Hotel-Übernachtung und Frühstück war offenbar umsonst. Das Bundesfinanzministerium wird in Kürze ein Schreiben veröffentlichen, das Firmenkunden und Geschäftsreisenden bei der Abrechnung ihrer Ausgaben den Weg zurück zur alten Regelung gestattet: Unabhängig von den unterschiedlichen Steuersätzen kann das Hotel-Frühstück dann wieder zum Sachbezugswert von 1,57 Euro abgerechnet werden. Dies soll rückwirkend zum 1. Januar 2010 gelten, dem Tag also, an dem das Wachstumsbeschleunigungsgesetz mit seiner reduzierten Übernachtungssteuer von 7 statt 19 Prozent in Kraft getreten war.
Für Chaos und hohen bürokratischen Aufwand hatte zuletzt die Regelung gesorgt, dass eine solch vereinfachte Abrechnung nur noch möglich war, wenn die Hotel-Buchung explizit vom Arbeitgeber veranlasst wurde: Nicht der Reisende, sondern der Chef musste also buchen und den Nachweis darüber sorgfältig archivieren. Selbst die Anerkennung dieser Möglichkeit wäre aber wohl von den einzelnen Betriebsfinanzämtern abhängig gewesen.
Die Alternative wäre gewesen, der Geschäftsreisende trägt seine Frühstückskosten selbst, weswegen mehr und mehr Reisende in den letzten Wochen sogar auf ihre morgendliche Mahlzeit verzichtet hätten, wie Hotels berichten. Heutzutage kostet ein Hotel-Frühstück in der Regel weit über 10 Euro.
Hätte sich hingegen das Unternehmen bereit erklärt, die hohen Frühstückskosten seinen Reisenden zu erstatten, hätte es dies als geldwerten Vorteil mit 25 Prozent versteuern müssen - zumindest jenen Teil, der über den Sachbezugswert von 1,57 Euro hinausgegangen wäre.
Firmenkunden sahen dadurch ein Bürokratie-Monster großen Ausmaßes mit entsprechenden Kostensteigerungen aufziehen. Dies ist durch das Schreiben des Finanzministeriums, das bereits mehreren Medien vorliegt, nun Vergangenheit. "Mitarbeiter, die auf Dienstreise gehen, können jetzt wieder nach Herzenslust frühstücken", frohlockt Steuer- und Reisefachmann Uwe Albert von der Hamburger Albertakademie.
Künftig reicht es wieder, wenn ein Dienstreise-Antrag vorliegt und die Hotel-Rechnung auf den Namen des Arbeitgebers ausgestellt ist. Auch darf der Reisende wie gewohnt sein Hotel wieder selbst buchen - und muss dies nicht seinem Chef oder dessen Sekretärin überlassen. "Das gilt auch, wenn etwa ein Reisender wegen einer dringenden Wartung spontan ein Zimmer buchen muss", so Albert. In diesem Fall kann der Dienstreise-Antrag nachgereicht werden. Wichtig ist allerdings: Anders als früher muss das Frühstück wegen der nach wie vor unterschiedlichen Steuersätze auf der Rechnung aufgeführt werden.
Zusätzlich erlaubt das Finanzministerium voraussichtlich noch eine zweite Variante: das so genannte "Business-Paket". Hierunter dürfen diverse sonstige Ausgaben wie Parken, Internet und eben Frühstück auf der Rechnung zusammengefasst werden. In diesem Fall kann der Geschäftsreisende dann sogar die gewohnten pauschalisierten 4,80 Euro geltend machen. Offiziell soll das Ganze in den nächsten Tagen verkündet werden.
Travel Manager und Berater freuen sich natürlich riesig über die vorgesehene Vereinfachung. Zugleich sind sie wütend darauf, dass die Bundesregierung zunächst einmal einen ganzen Monat lang Verwirrung stiftete, indem sie ein Gesetz verabschiedete, ohne klar zu sagen, wie dieses eigentlich in der Praxis umgesetzt werden soll. Von einem "schnellen Wahlgeschenk" an die Hoteliers war die Rede. "Durch diese nicht durchdachte Entscheidung hinsichtlich der Umsatzsteuer-Entlastung ohne Berücksichtigung der lohnsteuerlichen Auswirkungen wurde eine immense Summe an Arbeitszeit und damit Betriebskapital verbrannt", kritisiert Travel-Beraterin Andrea Zimmermann. "Man hätte rechtzeitig alle Instanzen fragen sollen, also auch die Lohnsteuer-Fachleute."
Quelle: fvw.de