Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Steuerabzug für Reisen, bei denen sich private und geschäftliche Ausgaben überschneiden, deutlich vereinfacht. Gemischt veranlasste Ausgaben können künftig anteilig geltend gemacht werden.
(Beschluss vom 21.09.2009). Nach der bisherigen Rechtsprechung musste der private Anteil an der Reise eine untergeordnete Bedeutung haben, damit Aufwendungen für gemischten Reisen aufzuteilen und abzugsfähig waren. Dieses wurde mit dem neuen Urteil aufgehoben.
BUNDESFINANZHOF
Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise
1. Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die
private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
2. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.
Den gesamten Text zum Urteil finden Sie im Artikel unter:
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