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Heizperiode: Mieter haben ein Recht auf Wärme

(lifePR) (Hamburg, )
Vermieter, die die Heizungsanlage in ihren Gebäuden noch nicht auf Vordermann gebracht haben, sollten sich warm anziehen: seit 1. Oktober gilt die gesetzlich vorgeschriebene Heizperiode und für Vermieter besteht Heizpflicht. Das Immobilienportal Immonet klärt über Rechte und Pflichten auf.

Das heißt, der Vermieter muss dafür sorgen, dass die vertraglich festgelegte Mindesttemperatur in der Wohnung tatsächlich erreicht werden kann. Bis zum 1. Oktober muss die Heizung in jedem Mietshaus startklar sein. Sieht der Mietvertrag keine andere Regelung vor, gilt hierzulande die Heizperiode vom 1. Oktober bis zum 1. April. Immonet informiert, was das konkret bedeutet.

Knackpunkt Mindesttemperatur

Wie hoch die Mindesttemperatur in Wohnräumen zu sein hat, darüber streiten sich die Geister. So vertrat das Landgericht Heidelberg in einem Fall die Auffassung, dass die im Mietvertrag festgelegten 18 Grad Celsius zu niedrig sind. Gleich mehrere Gerichte legten sich auf eine Temperatur zwischen 20 und 22 Grad Celsius als Mindesttemperatur fest. So warm muss es der Vermieter aber nicht rund um die Uhr werden lassen: Die Heizpflicht ist nach Auffassung des Amtsgerichts Hamburg bereits dann erfüllt, wenn die Mindesttemperatur in der Zeit von 7 bis 23 oder 24 Uhr erreicht werden kann. Ausgestellt werden darf die Heizung nachts dennoch nicht. Zumindest eine gewisse Grundwärme muss erhalten bleiben, so urteilte zum Beispiel das Berliner Landgericht.

Sorgenkind Energiepreise

Ganz gleich, wie hart der Winter wird: Die Energiepreise bewegen sich auf historisch hohem Niveau. Wer es kuschelig warm haben möchte, wird in dieser Saison tief in die Tasche greifen müssen. Auch wenn die Preise im Laufe der kommenden Monate voraussichtlich wieder etwas sinken werden, sollten Vermieter beim Einkauf von Heizöl kein Risiko eingehen. Experten raten, den Tank mindestens zur Hälfte zu befüllen, bevor es in den Winter geht. Ist der Tank überraschend leer, kann ein Spontan-Einkauf erst recht teuer werden.

Nutzer von Erdgas erhoffen sich von einem Vertragswechsel oftmals eine Kostenersparnis. Fachleute warnen jedoch vor allzu günstigen Konditionen mancher Anbieter: Die meisten Billig-Verträge hätten erhebliche Fußangeln. Zum Beispiel kann ein Überschreiten der vertraglich vereinbarten Gasmenge sehr teuer werden.

Mieter, die eine kräftige Nebenkostennachzahlung im kommenden Jahr befürchten, können selbst dazu beitragen, ihre Heizkosten in den Griff zu bekommen. So reduziert sich durch das Herabsenken der Raumtemperatur um nur ein Grad der Energieverbrauch um immerhin sechs Prozent. Außerdem sollte die Temperatur nachts gesenkt und Heizkörper regelmäßig entlüftet werden. Wer seine Räume nie ganz auskühlen lässt und beim Lüften auf regelmäßiges Stoßlüften setzt, kann bei den Heizkosten ebenfalls bares Geld sparen.

Wie Mieter sich wehren können

Wenn ein Vermieter trotz mehrfacher Aufforderung seiner Heizpflicht nicht nachkommt, dürfen Mieter die Miete kürzen. Es ist nämlich davon auszugehen, dass sich die Wohnung nicht im "vertragsgemäßen Zustand" befindet, wie das Oberlandesgericht Frankfurt geurteilt hat. Im Extremfall darf die Miete vollständig einbehalten werden - beispielsweise wenn die Heizungsanlage während der Heizperiode komplett ausfällt.

Trägt ein Vermieter nicht dafür Sorge, dass die Wohnung ausreichend warm wird, hat ein Mieter unter Umständen das Recht, fristlos zu kündigen. Auch Schadensersatzforderungen sind denkbar. So urteilte das Frankfurter Landgericht in einem konkreten Fall, dass der Vermieter die Anschaffungskosten für einen Heizofen und die damit verbundenen Stromkosten übernehmen muss.

Auch der Mieter hat Pflichten

Wer es kühl in seinen Räumen mag, ist gesetzlich zwar nicht gezwungen, im Winter zu heizen. Ein Mieter hat aber dafür Sorge zu tragen, dass die Wohnung während der kalten Jahreszeit keinen Schaden nimmt. Frieren zum Beispiel Rohre ein, weil der Mieter nicht heizt, ist er dem Vermieter gegenüber zu Schadensersatz verpflichtet. Außerdem muss der Mieter, die vertraglich vereinbarten Vorauszahlungen für die Heizkosten leisten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Vermieter jedoch nicht einfach die Heizung abdrehen. Er muss vielmehr seine Ansprüche auf dem Rechtsweg einfordern.

Heizpflicht kann auch im Sommer gelten

Genau genommen gilt die Heizpflicht nicht nur in der kalten Jahreszeit. Gibt es einen kühlen Sommer und ist absehbar, dass die Raumtemperatur für länger als zwei Tage unter 18 Grad abrutscht, muss der Vermieter ebenfalls für eine Heizmöglichkeit seiner Mieter sorgen, so der Deutsche Mieterbund.

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