Yorkshire Terrier sind keine Hunde
Klein wie ein Meerschweinchen, passt in jede Handtasche und wenn er bellt, klingt das wie ein leises Krächzen: Dass Yorkshire Terrier keine Hunde sind, würde ein Biologe wohl nicht unterschreiben. Wenn es aber um das Thema Mietrecht geht, zweifelt manch ein Richter daran.
Wer in Deutschland einen Hund in der Mietwohnung halten möchte, ist auf die Zustimmung seines Vermieters angewiesen. Außer die Hundehaltung ist vertraglich ohnehin erlaubt. Woran aber macht man fest, was ein Hund ist? Das Landgericht Kassel hat entschieden, dass der Yorkshire Terrier der Kleintierhaltung zuzurechnen ist. Kleintiere dürfen Mieter auch ohne Zustimmung des Vermieters halten. Die Begründung des Gerichts: Der Hund sei etwa so groß wie ein Meerschweinchen. Zudem mache sich das Tier allenfalls über heiseres Krächzen bemerkbar. Daher belästige er die übrigen Hausbewohner nicht. (LG Kassel Aktenzeichen: 1S503/96). Ein Herz für Tiere zeigte auch das Düsseldorfer Landgericht: Da diese Hunderasse nicht laut belle und winzig sei, könne die Haltung dieser Hunderasse erlaubt werden, urteilten die Richter (Aktenzeichen: A 24S90/93).
Yorkshire Terrier sind sehr wohl Hunde
Hund bleibt Hund – meint das Amtsgericht Berlin-Spandau. Geklagt hatte eine Frau, die mit ihrem Yorkshire Terrier in Spandau wohnte. In ihrem Mietvertrag war das Halten von Hunden ausdrücklich verboten, die Haltung von Kleintieren hingegen ausdrücklich erlaubt. Der Vermieter beharrte darauf, dass der Terrier ein Hund sei und bekam vor Gericht Recht. Der Richter beurteilte das Tier nämlich nicht nach Größe, Gewicht oder Eigenheiten. (Aktenzeichen: 13 C 574/10).
Ausnahmen für kleine Hunde
Es gibt noch andere Fälle, in denen der Vierbeiner mit einziehen durfte. So in Hamburg, hier hatten alle Hausbewohner einem Mieter ihr Einverständnis für die Haltung eines kleinen Hundes gegeben. Das Gericht entschied, dass sich in diesem Fall der Vermieter nicht auf das vertraglich geregelte Verbot berufen kann. Ein schutzwürdiges Eigeninteresse des Vermieters liege nicht mehr vor, so die Richter vom Amtsgericht Hamburg-Bergedorf (Aktenzeichen: 409 C 517/02).
Eine weitere Ausnahme machte das Landgericht Hamburg im Fall eines betagten Mieterpärchens. Auch ihnen durfte die Erlaubnis für die Haltung eines kleinen Hundes nicht verweigert werden. Das Paar konnte vor Gericht nachvollziehbar begründen, warum sie ihren Ruhestand durch die Beschäftigung mit einem Hund sinnvoll gestalten können und Freude bringend ausfüllen. Für das Gericht war ausschlaggebend, dass die Erlaubnis für den Hund wieder entzogen werden kann, falls sich die Nachbarn von dem Tier gestört fühlen (Aktenzeichen: 334S26/01).