Strompreiserhöhungen müssen fristgerecht angekündigt werden
Wer von Erhöhungen betroffen ist, sollte genau hinsehen - es gibt Ausnahmefälle, in denen der Aufpreis nicht akzeptiert werden muss:
Soll der Strompreis erhöht werden, muss dies rechtzeitig angekündigt werden - sechs Wochen im Voraus. Hierbei zählt nicht das Versanddatum des Schreibens, sondern das Empfangsdatum. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann der Kunde auf den weiteren Strombezug zum gewohnten Tarif bestehen.
Die Sechs-Wochen-Frist ist für Grundversorgungskunden in der Verordnung (StromGVV) geregelt, für Sondervertragskunden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Formale Ankündigung einer Strompreiserhöhung
Eine Strompreiserhöhung muss gemäß StromGVV immer schriftlich mitgeteilt werden. Eine öffentliche Ankündigung per Zeitungsanzeige und die Benachrichtigung per Email reicht nicht aus. Dass dies auch für Stromtarife in Sonderverträgen gilt, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren Urteilen von Juli 2009 und 2010 festgestellt: Stromversorger dürfen ihre Preise erhöhen, sofern sie die Anpassungsregelungen der StromGVV unverändert in die Sonderverträge übernehmen. Anderslautende Preisänderungsklauseln sind unwirksam.
Keine Zahlungspflicht bei unwirksamen Preisänderungsklauseln
In der Vergangenheit kam es öfters vor, dass Anbieter trotz unwirksamer Preisänderungsklauseln versucht haben, erhöhte Stromentgelte einzutreiben. Dies ist jedoch nicht rechtmäßig - unabhängig davon, ob der Kunde einer solchen Preiserhöhung widersprochen hat oder nicht.
Zwei wichtige Tipps zum Vorgehen bei einer Strompreiserhöhung
1) Prüfen Sie zunächst, ob Sie Strom innerhalb der Grundversorgung oder über einen Sondervertrag beziehen. In der Grundversorgung können Sie jederzeit den Stromanbieter wechseln. Beim Sondervertrag muss auf die Kündigungsfrist des Anbieters geachtet werden.
2) Wurde Ihnen die Erhöhung des Strompreises rechtzeitig und auf postalischem Wege angekündigt? Falls nicht, müssen Sie den höheren Strompreis nicht akzeptieren. Vor einem Streit mit dem Stromversorger empfiehlt es sich jedoch, die Erhöhung zum Anlass zu nehmen, den Stromanbieter zu wechseln.
Kurze Kündigungsfristen bei Grundversorgungs-Tarifen
Wer sich als Stromkunde bisher nicht aktiv für einen Wechsel in einen anderen Tarif entschieden hat, ist durch den örtlichen Stromversorger meist in die sogenannte Grundversorgung eingestuft. Diese zählt häufig zu den teuersten Tarifen - es lohnt also, sich nach Alternativen zu erkundigen.
Stromkunden in der Grundversorgung können ihren bestehenden Vertrag mit dem Versorger jederzeit innerhalb einer Kündigungsfrist von zwei Wochen kündigen. Wer einen anderen Tarif im Rahmen eines sogenannten Sondervertrags gewählt hat, sollte kontrollieren, ob darin andere Fristen geregelt sind. Sonderkündigungsrechte und -fristen sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters zu finden.
Sonderkündigungsrecht? In vielen Fällen ausgeschlossen!
Die Ursache für eine Strompreissteigerung müssen Versorger nicht näher begründen. In der Regel verweisen sie jedoch auf Strompreisbestandteile, deren Erhöhung ein anderer zu verantworten hat - wie etwa höhere Netzentgelte oder Steuern. Auf ein Sonderkündigungsrecht kann man in solchen Fällen nicht hoffen, denn viele Anbieter haben diese Bestandteile vom Sonderkündigungsrecht ausgeschlossen. Eine vorzeitige Kündigung ist dann nicht möglich.
Achtung also bei einem neuen Tarif: Bei einem Wechsel aus der Grundversorgung in einen Sondertarif sollten Sie genau auf die Modalitäten des Sonderkündigungsrechts achten.
Originalmeldung:
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